Steuerfreier Eingliederungszuschuss: Umfang und Vorteile für Arbeitgeber
Der Eingliederungszuschuss nach SGB III ist ein zentrales Instrument der Arbeitsmarktpolitik zur Integration von Arbeitskräften mit Vermittlungshemmnissen in den deutschen Arbeitsmarkt. Ab 2025 geltende Neuerungen haben direkte Auswirkungen auf Unternehmen und deren Fördermöglichkeiten.
Neuausrichtung der Förderstrukturen ab 2025
Mit der Bürgergeldreform 2025 wurde der Bereich der Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitation neu geregelt. Die Beratung, Bewilligung und Finanzierung dieser Maßnahmen für erwerbsfähige Arbeitssuchende liegt nun ausschließlich bei den Agenturen für Arbeit, nicht mehr bei den Jobcentern. Die Betreuung und Integrationsbegleitung bleibt weiterhin Aufgabe der Jobcenter. Diese neue Aufgabenteilung soll die Abläufe für Betriebe, Träger und Arbeitssuchende vereinfachen und die Fördermaßnahmen noch gezielter auf den Arbeitsmarktbedarf ausrichten.
Förderungen zur beruflichen Eingliederung: Vorteile für Arbeitgeber
Die Eingliederungsleistungen umfassen ein breites Spektrum an Förderinstrumenten, die individuell auf die Bedürfnisse der Bewerber und die Anforderungen der Unternehmen zugeschnitten werden können:
- Eingliederungszuschuss: Arbeitgeber können für die Einstellung von Personen mit Vermittlungshemmnissen einen Zuschuss erhalten.
- Berufliche Weiterbildung und Qualifizierung: Die Agentur für Arbeit fördert Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, um Qualifikationslücken zu schließen. Unternehmen können davon profitieren, wenn sie Mitarbeitende mit Migrationshintergrund oder Quereinsteiger einstellen und weiterbilden.
- Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen: Dazu zählen Praktika, betriebliche Erprobungen und Coachings, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern und Unternehmen die Möglichkeit geben, potenzielle Mitarbeitende kennenzulernen.
- Förderung von Sprachkursen: Die Agentur für Arbeit unterstützt die Teilnahme an Integrationskursen und berufsbezogener Deutschsprachförderung, um sprachliche Barrieren abzubauen – eine zentrale Voraussetzung für nachhaltige Beschäftigung. Diese Integrationsleistungen sind spezielle Fördermaßnahmen für die Arbeitsmarktintegration von Migranten und ergänzen die klassischen Eingliederungsleistungen wie den Eingliederungszuschuss.
Die daraus ableitbaren Vorteile für Arbeitgeber sind in der nachfolgenden Übersicht tabellarisch zusammengefasst.
| Vorteil | Erläuterung |
|---|---|
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Finanzielle Entlastung |
Durch Lohnkostenzuschüsse und die Übernahme von Qualifizierungskosten werden Unternehmen unmittelbar finanziell unterstützt. |
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Risikominimierung |
Die Möglichkeit, neue Mitarbeitende zunächst im Rahmen von Praktika oder geförderten Beschäftigungsverhältnissen kennenzulernen, reduziert das Risiko von Fehlbesetzungen. |
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Erweiterter Bewerberpool |
Die gezielte Förderung der Integration von Migranten eröffnet Unternehmen Zugang zu einem großen Spektrum an potenziellen Fachkräften. |
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Begleitende Unterstützung |
Während der gesamten Integrationsphase stehen Unternehmen und Beschäftigten Ansprechpartner der Agentur für Arbeit zur Seite, die bei Problemen und Fragen kostenlos unterstützen. |
Handhabung in der Entgeltabrechnung
Der Eingliederungszuschuss beträgt i.d.R. bis zu 50 % des Bruttolohns und wird für maximal 12 Monate gewährt (bei Mitarbeitenden ab 55 Jahren bis zu 36 Monate).
Für Behinderte und schwerbehinderte Menschen kann die Förderung bis zu 24 Monate gezahlt werden mit bis zu 70% des Arbeitsentgelts. Nach 12 Monaten verringert sich der Eingliederungszuschuss jedoch um 10%. Es werden aber weiterhin mindestens 30% des Entgelts als Förderung gezahlt.
Im Falle von schwerbehinderten Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist, kann sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate erhöhen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sogar auf bis zu 96 Monate. Der Eingliederungszuschuss verringert sich nach 24 Monaten jährlich um 10%, bis zu einer Grenze von mindestens 30% des Arbeitsentgelts.
So wird abgerechnet:
- Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer das volle vereinbarte Bruttogehalt.
- Das Bruttogehalt wird versteuert und sozialversicherungspflichtig abgerechnet.
- Der Eingliederungszuschuss wird nicht auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen.
- Der Arbeitgeber beantragt den Zuschuss monatlich bei der Agentur für Arbeit und erhält diesen rückwirkend ausgezahlt.
Beispiel zur Vorteilsberechnung
Ein Unternehmen stellt eine Person mit Migrationshintergrund ein, die noch nicht alle Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllt. Das Bruttogehalt beträgt 3.000 € pro Monat. Der Eingliederungszuschuss beläuft sich auf 50 % für 12 Monate (maximaler Regelsatz). Die Sozialversicherungsbeiträge sind mit dem Arbeitgeberanteil von ca. 500 € monatlich anzusetzen. Es ergeben sich effektive Lohnkosten wie folgt:
| Position | Euro |
|---|---|
| Bruttogehalt Arbeitnehmer | 3.000 |
| AG-Anteil Sozialversicherung | 500 |
|
Gesamte Lohnkosten |
3.500 |
| Eingliederungszuschuss (50 %) | -1.500 |
|
Effektive Lohnkosten/Monat |
2.000 |
Die jährliche Gesamtersparnis beträgt hierdurch 18.000 €. Der Zuschuss ist für den Arbeitgeber steuerfrei und mindert die tatsächlichen Lohnkosten erheblich.