springe zum Hauptinhalt
Steuern
24. Juli 2025
StB Patrick Loibl / Nico Deutsch

Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Collage aus Balkendiagramm und Handzeichen

Die deutsche Wirtschaft steht unter Druck: Internationale Krisen, hohe Energiepreise, ein zunehmender Fachkräftemangel und schleppende Investitionen belasten den Standort Deutschland. Gleichzeitig wächst der internationale Wettbewerbsdruck – insbesondere durch Länder, die mit aggressiven Steueranreizen und massiven Investitionsprogrammen um Unternehmen werben. Der Bundestag und der Bundesrat haben im Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm in Deutschland zugestimmt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Maßnahmen. 

Bereiche und Maßnahmen im Überblick 

Das Sofortprogramm enthält 60 Einzelmaßnahmen, die in folgende fünf Bereiche untergliedert sind:

  • Investitionsoffensive 

    (Schaffung starker Impulse für mehr Wachstum)

  • Vereinfachung und Beschleunigung 

    (Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch die Vereinfachung, Beschleunigung und Entbürokratisierung von Prozessen)

  • Sicherer und handlungsfähiger Staat 

    (u.a. Digitalisierung und Modernisierung des Staats)

  • Neues Wirtschaftswachstum 

    (Strukturelle Reformen zur Stärkung des Wirtschaftswachstums)

  • Starker Zusammenhalt, standfeste Demokratie 

    (Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts)

Im Fokus des verabschiedeten Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm stehen dabei vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die oft besonders stark von wirtschaftlichen Unsicherheiten betroffen sind. Enthalten sind insbesondere sechs Maßnahmen, die im Folgenden genauer dargestellt werden:

1. Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („Investitions-Booster“)

2. Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

3. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 €

4. Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (FZulG)

5. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15% auf 10% ab 2032

6. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,5% in drei Stufen auf 25%


Einzelheiten zu wichtigen Maßnahmen

1. Degressive Abschreibung 

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge), die zwischen  dem 1.7.2025 und  31.12.2027 angeschafft werden, sollen Unternehmen anstelle der linearen AfA degressive Abschreibungen in Höhe von maximal 30% des jeweils verbleibenden Buchwerts pro Jahr geltend machen können (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Abschreibungen sind – neben dem Höchstsatz von 30% – auf das Dreifache des linearen AfA-Satzes begrenzt. Durch die degressive Abschreibung können Unternehmen ihre Investitionen schneller steuerlich absetzen, was die finanzielle Attraktivität von Investitionen erhöht.


Beispiel: Die P GmbH schafft zum 1.1.2026 eine neue Maschine an. Die Anschaffungskosten betragen 100.000 € netto. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Den betragsmäßigen Unterschied zwischen der degressiven und der linearen Abschreibung in den ersten fünf Jahren der Nutzung verdeutlicht das folgende Diagramm:

Daraus ergeben sich rechnerisch folgende Steuervorteile bei einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400%:


Über die gesamte Nutzungsdauer ergibt sich aus der degressiven AfA bei gleichbleibenden Steuersätzen kumulativ lediglich ein Liquiditätsvorteil. Bei einer Absenkung des Körperschaftsteuersatzes führt die frühzeitige Inanspruchnahme der degressiven AfA auch steuerlich insgesamt zu einem Vorteil, da die späteren verhältnismäßig niedrigen degressiven AfA dann mit einem niedrigeren Steuersatz „bewertet“ werden als der Abzug der initial hohen Abschreibungsbeträge. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt es auf den persönlichen Steuersatz an, ob die degressive AfA auch in der Totalperiode steuerlich vorteilhaft ist.


2. Einführung einer arithmetisch-degressiven AfA für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge 

Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1.7. 2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, sollen nach § 7 Abs. 2a EStG alternativ zur linearen Abschreibung auch degressiv abgeschrieben werden können: im Jahr der Anschaffung 75%, in dem Folgejahr mit 10% und danach zwischen 5% und 2%. Mit der Maßnahme belässt es der Gesetzgeber bei der auch bisher gültigen Gesamtnutzungsdauer von 6 Jahren für Fahrzeuge, zieht aber einen Großteil des Abschreibungsvolumens zugunsten der Steuerpflichtigen zeitlich vor.

Hinweis: Das unter 1. aufgeführte Beispiel gilt analog.


3. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung 

Die Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung wird für zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge von derzeit 70.000 € auf 100.000 € angehoben (§ 6 Abs 1 Nr. 4 EStG). 


4. Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage 

Die steuerliche Forschungsförderung nach § 3 Abs. 5 FZulG wird deutlich ausgeweitet: Die maximale Bemessungsgrundlage soll ab dem 1.1.2026 von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € steigen. Darüber hinaus sollen für Forschungsvorhaben, welche nach dem 31.12.2025 begonnen werden, neuerdings auch zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten mit einem Pauschbetrag von 20% der entstandenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Vor allem sehr forschungsintensive KMU können hiervon profitieren.


5. Senkung der Körperschaftsteuer 

Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % bis zum Jahr 2032 gesenkt, (§ 23 Abs. 1 KStG). Diese Maßnahme soll Kapitalgesellschaften langfristig entlasten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken.


6. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EStG) 

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben nach § 34a EStG die Wahl, Gewinne im Betrieb zu thesaurieren (d.h. nicht zu entnehmen) und dafür einen vergünstigten Steuersatz von derzeit 28,25% auf die thesaurierten Gewinne in Anspruch zu nehmen (sog. Thesaurierungsbegünstigung). Der Steuersatz auf thesaurierte Gewinne soll in drei Stufen von 28,25 % auf 27% (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/29), 26% (VZ 2030/31) und schließlich 25% (ab dem VZ 2032) gesenkt werden. Wie bisher auch sind die Gewinne im Falle einer späteren Entnahme nachzuversteuern.


Konkrete Auswirkungen in der Praxis 

Für Unternehmen schafft das Investitionssofortprogramm zahlreiche steuerliche Anreize für neue Investitionen – sowohl in bewegliches Anlagevermögen wie Maschinen oder Fahrzeuge als auch in Forschungsvorhaben. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bedeutet, dass Investitionen schneller steuerlich geltend gemacht werden können. Das verbessert die Liquidität unmittelbar, da Unternehmen ihre Steuerlast früher senken können. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten kann dies ein entscheidender Punkt sein, um Investitionen nicht aufzuschieben.

Zudem sorgt das Programm für mehr Planungssicherheit. Die beschlossenen Steuererleichterungen – etwa die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer – sind langfristig angelegt und ermöglichen es Unternehmen, ihre Finanz- und Investitionsstrategien entsprechend auszurichten. Auch die mit den verbesserten Rahmenbedingungen bei der Forschungszulage gezielte Förderung von Forschung und Entwicklung ist ein starkes Signal an innovative Unternehmen.

Hinweis

Nicht zuletzt stärkt das Programm die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich. Die steuerlichen Entlastungen schaffen Spielräume für Investitionen in Digitalisierung, Automatisierung oder klimafreundliche Technologien – allesamt Bereiche, in denen Unternehmen zunehmend unter Druck stehen, sich zukunftsfähig aufzustellen.