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Steuern
24. Juli 2025
StBin Marina Stockel

Entwurf eines ergänzenden BMF-Schreibens 
zur E-Rechnung

Frau zeigt Kollegen Arbeit an Bildschirmen

Zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung bei seit Anfang des Jahres getätigten B2B-Umsätzen wurde kürzlich ein zweites BMF-Schreiben im Entwurf veröffentlicht. Dieser enthält praktische Hinweise zu technischen Anforderungen, inhaltlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und zu dem Umgang mit Fehlern. Auch Validierungsanwendungen und GoBD-Vorgaben werden erstmals in diesem Zusammenhang erwähnt.

Hintergrund

Der vom 25.6.2025 stammende Entwurf konkretisiert das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmern und ändert die Ausstellungspflicht für Kleinunternehmer. Er sieht Anpassungen an zahlreichen Stellen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vor. Zudem werden Aufbewahrungspflichten und die GoBD vor dem Hintergrund von E-Rechnungen kurz angesprochen – die bereits mit BMF-Schreiben vom 14.7.2025 zur Änderung der GoBD umfassend umgesetzt sind. Auf das Thema „zukünftiges transaktionsbasiertes Meldesystem“ wurde vom BMF bisher nicht eingegangen. 

Nachfolgend werden fünf wichtige Neuerungen und zentrale Regelungen skizziert.

Ausstellungspflicht

Neben Kleinbetragsrechnungen und Fahrtausweisen sollen nun auch Rechnungen von Kleinunternehmern von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Für den Rechnungsempfang ist jedoch zu differenzieren: Auch Kleinunternehmer und solche, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, müssen wie auch andere inländische Unternehmer seit dem 1.1.2025 elektronische Rechnungen empfangen können. Fehlen die technischen Voraussetzungen, besteht zumindest gesetzlich kein Anrecht auf alternative Formate.

Hinweis

Auch das Merkmal inländischer Unternehmer ist entsprechend zu prüfen. Dieses soll z.B. erfüllt sein, wenn ein ausländischer Unternehmensteil eines im Inland ansässigen Unternehmens beteiligt ist (geplanter Verweis auf Abschn. 13b.11 Abs. 1 Satz 7 UStAE).

Technische Anforderungen und Formate

Ausführliche Erläuterungen zu den technischen Anforderungen an E-Rechnungsformate und Besonderheiten zu Verträgen und Dauerschuldverhältnissen sind in Abschn. 14.1 Abs. 10 bis 19 UStAE vorgesehen. Besonders relevant sind sog. Extensions, mit denen branchenspezifische Anforderungen im Normformat ermöglicht werden sollen.
Der aktualisierte Entwurf stellt klar, dass eine strukturierte elektronische Datei aufgrund von Formatfehlern eine sonstige Rechnung darstellt und somit nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße elektronische Rechnung erfüllt. Insoweit verweist das BMF im Entwurf auf Validierungsanwendungen zur Prüfung der Einhaltung bzw. Konformität mit der Norm EN 16931.

Hinweis 

Während der Übergangsregelungen bis Ende 2026 bzw. 2027 besteht eine Sonderregelung und die beschriebene Formatabweichung wird nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.

Inhaltliche Fehler und Berichtigungen

Fehlen umsatzsteuerliche Pflichtangaben im strukturierten Teil, kann eine normgerechte E-Rechnung vorliegen, jedoch keine ordnungsgemäße. Dies kann grundsätzlich zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen.

Aus beiden BMF-Schreiben geht hervor, dass eine erforderliche Rechnungsberichtigung ebenfalls in dem vorgeschriebenen Format zu erfolgen hat. Änderungen im Leistungsumfang oder -gehalt erfordern bekanntermaßen eine Rechnungsberichtigung – als Beispiel nennt der Entwurf hierzu relevante Aufmaß-Änderungen in der Bauwirtschaft.
Hingegen sind für vereinbarte Änderungen der Bemessungsgrundlage, wie z.B. nachträglich abgerechnete Rabatt- oder Bonusvereinbarungen oder Mängelrügen bei Bauausführungen, weiterhin keine Rechnungsberichtigungen erforderlich.

Hinweis 

Formale Fehler können zuverlässig mit Validierungstools identifiziert werden. Solche Tools sind u.a. als Open-Source-Software verfügbar oder bereits in die Buchhaltungssoftware integriert. Auch bestimmte inhaltliche Fehler können von Validierungstools erkannt werden. Für eine umfassende inhaltliche Prüfung sind die Tools oft noch nicht geeignet. Somit bleibt eine manuelle Kontrolle derzeit noch wichtig.

Ergänzende Angaben und hybride Formate

Im strukturierten Datensatz für umsatzsteuerliche Pflichtangaben auf externe Anlagen oder Links zu verweisen, genügt nicht. Diese müssen im strukturierten Teil enthalten sein. Lediglich ergänzende Angaben, wie Stundennachweise zur Leistungsbeschreibung, können in einen Anhang zur E-Rechnung aufgenommen werden.

Hinweis 

Insbesondere bei hybriden Formaten wie z.B. ZUGFeRD ist Vorsicht geboten: Bei Öffnung wird (wie bisher) eine PDF-Rechnung angezeigt und der enthaltene, strukturierte Datenteil ist schwer erkennbar. Die angezeigte PDF-Datei verleitet dazu, diese zu prüfen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Software die Prüfung anhand der XML-Datei und Ansichtsdatei vornimmt. Für den Vorsteuerabzug ist jedoch allein der strukturierte Datenteil entscheidend.
Bei mehr als geringfügigen Abweichungen zwischen dem Bildteil und dem strukturierten Teil eines hybriden Rechnungsformats kann zudem der Anwendungsbereich von § 14c UStG eröffnet sein. Daher ist auch bei Ausstellung von hybriden E-Rechnungen Vorsicht geboten.

GoBD

Für umsatzsteuerliche Zwecke stellt eine Speicherung und Archivierung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems allein keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten aus §§ 14, 14b UStG dar. Diese Ausnahme ist nur für Unternehmen interessant, die keine Aufbewahrung für andere Zwecke in Deutschland zu erfüllen haben. Denn aus sonstiger steuer- und handelsrechtlicher Sicht gelten weiterhin die strengen GoBD-Anforderungen.  
Von elektronischen Rechnungen ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Eine bildhafte Kopie muss nur dann gespeichert werden, wenn zusätzliche, für die Besteuerung relevante Informationen enthalten sind (siehe im Detail BMF-Schreiben vom 14.7.2025).

Ausblick und Empfehlung

Die endgültige Fassung des Schreibens wird im 4. Quartal 2025 erwartet, nach möglichen Stellungnahmen durch Verbände. Insgesamt gesehen würde die Umsetzung des Entwurfs mehr Rechtssicherheit bringen. Neben der Klarstellung zur Empfangspflicht von E-Rechnungen und der Erleichterung für Kleinunternehmer sind viele Erläuterungen zu technischen und inhaltlichen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug enthalten. Erfahrungsgemäß wird die praktische Umsetzung weitere Fragen aufwerfen.
Gleichermaßen gelten diese Regelungen zum Ausstellen von elektronischen Rechnungen – höchste Zeit, sich auch damit zu befassen, denn die Übergangsregelungen laufen ab Ende 2026 aus.