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Steuern
02. Juni 2025
Assunta Caligiuri / StBin Patricia Breit

Wohnraum als steuerliches Gestaltungsinstrument

Mann zeigt Wohnungsschlüssel

Der angespannte Wohnungsmarkt und der zunehmende Fachkräftemangel stellen Arbeitgeber und Familien vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig ergeben sich durch die gezielte Überlassung oder Übertragung von Wohnraum auch interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – sei es zur Mitarbeiterbindung oder zur generationenübergreifenden Vermögensübertragung. Nachfolgend werden drei Gestaltungsinstrumente dargestellt.

1. Wohnraum als Arbeitgeberleistung: 
Verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer

In bestimmten Branchen ist es längst Praxis: Der Arbeitgeber stellt Wohnraum zur Verfügung, um Mitarbeiter an den Standort zu binden. Für beide Seiten kann dies steuerliche Vorteile bieten – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden eingehalten. 

  • Steuerliche Einordnung: Die verbilligte oder unentgeltliche Wohnungsüberlassung gilt grundsätzlich als geldwerter Vorteil und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Bewertung: Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete – dabei wird der niedrigste Wert der Mietpreisspanne herangezogen, plus Nebenkosten, minus ein Drittel.
  • Vertragliche Regelungen: Das Wohnrecht endet i.d.R. mit der Beendigung der Anstellung. Eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag schafft Klarheit.

Hinweis

Eine entsprechende Gestaltung hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die geringeren Wohnkosten das reale Nettoeinkommen erhöhen. Der Arbeitgeber steigert seine Attraktivität – ein entscheidender Faktor im schärfer werdenden Wettbewerb um Fachkräfte.


2. Wohnraum im Familienkreis: 
Vermietung an Angehörige

Auch im privaten Bereich kann die Vermietung von Wohnraum steuerlich attraktiv sein – sofern sie den Anforderungen des Finanzamts standhält. Besonders bei Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen ist Sorgfalt gefragt.

  • Fremdvergleich erforderlich: Nur bei zivilrechtlich wirksamen Verträgen mit marktüblicher Miete und ordentlicher Nebenkostenabrechnung erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis an.
  • Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete:

≥ 66 %

Werbungskosten voll abzugsfähig.

50 - 66 %

Werbungskosten sind nur bei positiver Überschussprognose abzugsfähig.

< 50 % 

Bei einer teilentgeltlichen Vermietung sind die Werbungskosten auch nur anteilig abzugsfähig.

  • Sonderfall Ehepartner: Das Finanzamt unterstellt hier oft eine private Nutzung. Nur bei klar bestimmter beruflicher Nutzung und fremdüblichem Vertrag ist eine steuerliche Anerkennung möglich.

Empfehlung

Ein professionell aufgesetzter Mietvertrag und marktübliche Konditionen sind unverzichtbar.


3. Wohnraum im Generationenwechsel: 
Immobilienübertragung mit Wohnrecht

Die frühzeitige Übertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel bietet erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume – vor allem, wenn sich die bisherigen Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht sichern.

  • Steuerersparnis durch Wohnrecht: Der Kapitalwert des Wohnrechts wird vom Immobilienwert abgezogen (§ 14 BewG), was die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer erheblich reduziert.
  • Ausnutzung der Freibeträge: Alle zehn Jahre können die Schenkungsfreibeträge erneut genutzt werden – ein klarer Vorteil gegenüber der einmaligen Erbschaftsbesteuerung.
  • Beispiel: Immobilie im Wert von 1 Mio. € wird für 100.000 € an die Kinder übertragen. Der Restbetrag wird durch Freibeträge (2 × 400.000 €) und den Wohnrechtswert (100.000 €) abgedeckt. Im Ergebnis fällt keine Schenkungsteuer an – sofern die Eltern die statistische Lebenserwartung überschreiten.

Hinweis

Besonders vorteilhaft ist, dass so Vermögenswerte steueroptimiert übertragen und gleichzeitig weiter genutzt werden können.

Fazit: Wohnraum ist mehr als nur ein Dach über dem Kopf

Ob zur Mitarbeiterbindung, steuerlich optimierten Vermögensübertragung oder privaten Mietgestaltung – Wohnraum bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten mit steuerlicher Relevanz. Dabei gilt: 

  • Arbeitsrechtlich: Dienstwohnungen müssen klar vertraglich geregelt sein.
  • Steuerlich: Mietverhältnisse mit Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten.
  • Vermögensrechtlich: Frühzeitige Planung bei der Immobilienübertragung zahlt sich aus – insbesondere unter Nutzung des Wohnrechts.

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