Social Media: Anspruch auf volle Nutzung geerbter Instagram-Konten
Mit der breiten Nutzung von Social Media in allen Altersgruppen stellen sich Themen im Todesfall, die es bislang nicht gab. Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass Erben ein umfassendes Nutzungsrecht an einem vom Erblasser betriebenen Instagram-Konto zusteht. Dies umfasst nicht nur den lesenden Zugriff, sondern auch die aktive Nutzung.
Mit Urteil vom 30.12.2024 (Az.: 13 U 116/23) entschied das OLG Oldenburg über den Fall der Ehefrau eines verstorbenen, bekannten Sängers. Als Alleinerbin verlangte sie von Meta – dem Betreiber der Plattform Instagram – den uneingeschränkten Zugang zum Konto ihres verstorbenen Ehemanns. Nach dessen Tod hatte Meta das Konto in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt, wodurch ein aktiver Zugriff nicht mehr möglich war. Mehrfache Versuche der Erbin, wieder vollen Zugang zum Profil zu erlangen, blieben ohne Erfolg.
Das Gericht bejahte den Anspruch der Erbin. Sie sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in das bestehende Nutzungsverhältnis zwischen dem Erblasser und Meta eingetreten. Dies umfasse sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten. Dabei verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH, wonach auch digitale Inhalte und Benutzerkonten vererbbar sind. Entgegen der Praxis von Meta beschränke sich das Erbrecht nicht auf einen rein lesenden Zugriff. Vielmehr gehöre auch das Recht zur aktiven Nutzung – also etwa zur Verwaltung von Inhalten, zur Kommunikation oder zur Löschung des Kontos – zum Nachlass. Die Weigerung von Meta, den Zugriff entsprechend zu gewähren, sei mit der Rechtslage nicht vereinbar.
Plattformbetreiber können sich also nicht auf einseitige Plattformregeln oder Gedenkfunktionen berufen, wenn diese den gesetzlichen Erben den Zugriff faktisch verwehren. Erben haben Anspruch auf die vollständige Übernahme des Benutzerkontos, einschließlich aller Funktionen.