Erneuerbare Energien: Solaranlagen auf Denkmalgebäuden zulässig

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude können grundsätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen beanspruchen. In zwei Grundsatzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster klargestellt, dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes hat.
Das OVG hatte kürzlich zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden: Im ersten Fall wollte eine Eigentümerin eines Einfamilienhauses in einer denkmalgeschützten Siedlung in Düsseldorf auf einer teilweise einsehbaren Dachfläche Solarmodule installieren. Die Stadt Düsseldorf verweigerte die dafür erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verpflichtete die Stadt zur Erteilung der Genehmigung. Im zweiten Fall lehnte die Stadt Siegen eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf dem Dach einer ehemaligen Schule ab, die in der Denkmalliste eingetragen ist. Das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte diese Entscheidung zunächst.
Das OVG entschied aber am 27.11.2024 (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) in beiden Fällen zugunsten der Eigentümerinnen. Voraussetzung war jeweils, dass die gewählte Solaranlage denkmalverträglich gestaltet war – insbesondere durch angepasste Farbe und Einfügung in die Dachstruktur. Nach Auffassung des Gerichts hat die mit dem EEG 2023 eingeführte gesetzliche Regelung, wonach erneuerbare Energien in Schutzgüterabwägungen regelmäßig als vorrangiger Belang zu behandeln sind, auch Einfluss auf das Denkmalrecht der Länder.
Zwar bleibt eine Einzelfallabwägung erforderlich, jedoch überwiegt grundsätzlich das Interesse an der Energiewende. Eine Ablehnung der Genehmigung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Konkret wurden die Fälle wie folgt bewertet:
- Düsseldorf: Die Solaranlage war nur aus begrenzten Blickwinkeln sichtbar, betraf keine geschützte Sichtachse und beeinträchtigte die Gesamtwirkung der Siedlung nicht wesentlich.
- Siegen: Auch auf der weithin sichtbaren Dachfläche beeinträchtigte die Solaranlage nicht das geschützte Erscheinungsbild. Entscheidend war, dass die Denkmalwürdigkeit auf dem Dachreiter, nicht auf der Dachfläche beruhte.
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