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Recht
02. Juni 2025
RA/StB Frank Moormann

Strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Nottestamenten

alte Frauenhand hält Stift und schreibt auf Briefpapier

Dass es ratsam ist, sich beizeiten Gedanken über die eigene Nachfolge zu machen und diese besser zu Lebzeiten zu regeln, dürfte sich rumgesprochen haben. Nichtsdestotrotz scheuen weiterhin viele diese Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Wenn dann die Zeit knapp wird und das nahende Ende bevorsteht, bietet das Gesetz zwar noch Möglichkeiten, seinen letzten Willen quasi auf den letzten Drücker zu formulieren. Die Voraussetzungen sind jedoch eng, wie das OLG Saarbrücken aktuell mit Urteil vom 4.2.2025 bestätigt hat.


Mündlich errichtetes Nottestament …

In dem entschiedenen Fall war eine Frau aus dem Krankenhaus in die hausärztliche Behandlung entlassen worden, nachdem sie eine empfohlene Fuß-Amputation verweigert hatte. Die Klinik bestätigte, dass sie bewusstseinsklar und voll orientiert war. Wenig später verschlechterte sich ihr Zustand jedoch und sie errichtete mündlich vor drei Zeugen ein Nottestament. Zwei Tage danach begann eine bewusstseinseinschränkende Morphinbehandlung, bevor sie ca. einen Monat später verstarb. 

Die im Nottestament benannten Erben beantragten einen sie als Erben ausweisenden Erbschein, wurden damit jedoch vom OLG in letzter Instanz abgewiesen.


… bei unklarer Todesgefahr unwirksam

Das Gericht erklärte das Testament für unwirksam, da die Erben nicht nachweisen konnten, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine so nahe Todesgefahr vorgelegen hat, dass eine vorrangige Testierung vor einem Notar oder zur Niederschrift eines Bürgermeisters voraussichtlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies ist aber neben der Todesgefahr Voraussetzung für ein sog. Drei-Zeugen-Testament. Die Zeugen konnten weder den Eintritt der unheilbar bevorstehenden Endphase des Lebens bestätigen noch hatten sie irgendwelche Bemühungen unternommen, kurzfristig einen ortsnahen Notar zu erreichen. Folgerichtig wurde das Testament für nichtig befunden und es trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Testamentarische Formanforderungen je nach „Dringlichkeit“

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen wirksam festzulegen. Die einfachste Variante besteht darin, den letzten Willen eigenhändig handschriftlich (und leserlich) niederzulegen und zu unterschreiben. Angaben zu Ort und Datum sind nicht zwingend, aber sehr zu empfehlen. Spätere Änderungen können in der gleichen Form vorgenommen werden. Bei Eheleuten, die ein gemeinschaftliches Testament machen wollen, reicht es aus, wenn alle Verfügungen von einem Ehepartner handschriftlich verfasst werden und der andere den Text mitunterschreibt.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einschaltung eines Notars, entweder zur Niederschrift des Notars (Beurkundung) oder durch einfache Übergabe des (offenen oder verschlossenen) Testaments an den Notar. Letzterenfalls kann es sich auch um eine gedruckte Erklärung handeln.

Daneben bestehen dann die Möglichkeiten des Nottestaments vor Zeugen:

  • Nottestament vor dem Bürgermeister: Ist eine Testamentserrichtung vor einem Notar nach Einschätzung des örtlich zuständigen Bürgermeisters infolge der Lebensgefahr des Testierwilligen nicht mehr möglich, kann dieser unter Hinzuziehung von zwei Zeugen den letzten Willen aufnehmen.
  • Drei-Zeugen-Testament: Besteht eine so nahe Todesgefahr, dass voraussichtlich auch eine Beurkundung durch den Bürgermeister ausscheidet, ist das besagte Drei-Zeugen-Testament zulässig. Es genügt dabei die subjektive Besorgnis der Todesgefahr der Zeugen. Gleiches gilt bei einer unmittelbar bevorstehenden dauernden Testierunfähigkeit. Dabei müssen alle Zeugen gleichzeitig und durchgehend beim Errichtungsakt anwesend sein und den letzten Willen in Schriftform festhalten und unterschreiben.

Hinweis

Die Nottestamente vor Zeugen sind auch möglich, wenn der Aufenthaltsort des Testierenden aufgrund besonderer Umstände nicht erreichbar ist (z.B. Naturkatastrophe, Quarantäne) oder er sich auf einem Schiff unter deutscher Flagge außerhalb eines inländischen Hafens befindet (Seetestament).

Wichtig: Unbefangene Zeugen und …  

Zu beachten ist, dass nicht jede greifbare Person auch ein tauglicher Zeuge ist. Neben dem Erblasser selbst sind auch sein Ehepartner, sein Betreuer oder eine sonst bevollmächtigte Person als Zeugen ausgeschlossen. Ehepartner und direkte Verwandte eines Zeugen können gleichfalls nicht selbst Zeuge sein. Schließlich scheiden auch alle Personen aus, die im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

… zeitlich begrenzte Wirksamkeit

Im Hinblick auf seinen Zweck als echte Notfallregelung hat ein Nottestament auch nur eine begrenzte Gültigkeit. So verliert es automatisch seine Wirkung, wenn der Testierende drei Monate nach der Errichtung noch lebt. Allerdings läuft die Frist nur für die Zeit, in der er tatsächlich auch die Möglichkeit zur Errichtung eines notariellen Testaments gehabt hätte.

Empfehlung

Die an ein wirksames Nottestament geknüpften Voraussetzungen sind eng und enthalten einige Fallstricke. Es empfiehlt sich daher, die jeweilige Notlage umfassend zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere auch für die möglichst mehrfachen Versuche, einen ortsnahen Notar oder den Bürgermeister zur Aufnahme des Testaments zu bewegen.