Kein „einseitiger“ Widerruf bei gemeinschaftlichem Testament
Gemeinschaftliche Testamente sind eine häufig genutzte Form der Nachlassplanung unter Ehegatten. Nach dem Tod eines Ehepartners stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, inwieweit der überlebende Ehegatte noch zu Änderungen berechtigt ist – insbesondere bei Enterbungen. Das OLG Zweibrücken hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament ausgesprochene Enterbung durch spätere einseitige Testamente wirksam widerrufen werden kann.
Das OLG Zweibrücken entschied mit Urteil vom 18.2.2025 (Az.: 8 W 18/24) über eine im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin, die im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn, eingesetzt. Die Kinder des vorverstorbenen eigenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen.
Nach Versterben der Erblasserin war das zunächst mit diesem Fall befasste Nachlassgericht der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien. Das OLG Zweibrücken war anderer Ansicht und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Die Enterbung der Enkelkinder sei weiterhin wirksam, da sie Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments war. Das Gericht betont die Bedeutung der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente (§ 2270 BGB). Auch wenn einzelne Verfügungen formal widerrufen werden, ist stets zu prüfen, ob eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, die nur unter engen Voraussetzungen abgeändert werden kann.