Kurz notiert
08. Mai 2025

Kein pauschaler Holdingabschlag beim Substanzwertverfahren

Bei der schenkungsteuerlichen Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist die Ableitung des gemeinen Werts regelmäßig schwierig – insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen an Holdinggesellschaften. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass ein pauschaler Holdingabschlag auf den Substanzwert unzulässig ist, wenn dieser nicht konkret und objektiv begründet werden kann.

In dem dem Urteil vom 25.9.2024 (Az.: II R 49/22) zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft geschenkt. Der Anteilswert war von der Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile in den 12 Monaten vor der Schenkung abgeleitet worden. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen entfernter verwandten Familienangehörigen stattgefunden. Die Verkaufspreise orientierten sich am von der internen Steuerabteilung ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) – von diesem wurde jedoch ein pauschaler Holdingabschlag i.H. von 20% abgezogen. Begründet wurde der Abschlag mit der geringeren Fungibilität und eingeschränkten Veräußerbarkeit solcher Anteile.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Zwar sei grundsätzlich der gemeine Wert maßgeblich (§ 11 Abs. 2 BewG), wobei der Substanzwert in einem  mangels Börsennotierung typischerweise einschlägigen Bewertungskontext als sachgerecht anerkannt werde. Allerdings sei ein pauschaler Abschlag auf diesen Wert unzulässig.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal i.H. von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile.

Hinweis

Der BFH entschied auch, dass persönliche Verhältnisse oder interne Beschränkungen, wie sie etwa in Gesellschaftsverträgen bestehen, bei der schenkungssteuerlichen Bewertung unbeachtlich sind.