Diskriminierung: Arbeitgeber tragen Verantwortung für Gleichbehandlung auch gegenüber Dritten
Der Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung ist nicht nur auf innerbetriebliche Vorgänge beschränkt. Arbeitgeber sind auch verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen durch Dritte – etwa Kunden oder Geschäftspartner – aktiv zu schützen.
In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung wurde klargestellt, dass auch ein diskriminierender Kundenwunsch nicht kritiklos umgesetzt werden darf: Das LAG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 27.9.2023 (Az.: 4 Sa 21/23) über einen Arbeitgeber, der eine Architektin im Vertrieb beschäftigte. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 € Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, zumal sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die betroffene Arbeitnehmerin klagte auf Schadensersatz wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung. Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, man habe im Interesse der Architektin gehandelt, um ihr eine weitere unangenehme Situation zu ersparen.
Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Ein Arbeitgeber darf sich dem Wunsch eines Kunden, nicht von einer Frau betreut zu werden, nicht einfach beugen. Er hat vielmehr die Pflicht, sich schützend vor seine Mitarbeiterin zu stellen und ggf. aufklärend auf die Kundin einzuwirken. Allein der Umstand, dass der Kunde „kein gutes Gefühl“ gehabt habe, rechtfertige keine abweichende Behandlung. Dass es sich hierbei um eine unzulässige geschlechtsbezogene Benachteiligung handelte, sei für den Arbeitgeber erkennbar gewesen. Durch die kommentarlos vorgenommene Umverteilung habe er die Diskriminierung faktisch mitgetragen. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus, wobei das Gericht einen Betrag von 1.500 € als ausreichend betrachtete.