Österreichisches Telearbeitsgesetz: Neue Herausforderungen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Am 1.1.2025 trat in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft, welches die bisherigen Homeoffice-Regelungen erweitert und modernisiert. Diese Neuerung betrifft nicht nur österreichische Arbeitnehmer, sondern auch deutsche Staatsbürger, die für österreichische Unternehmen tätig sind – ein somit für viele Arbeitgeber in Grenzregionen relevantes Thema.
Telearbeit in Österreich
Das TelearbG definiert Telearbeit umfassender als bisher. Nicht nur die Arbeit in der eigenen Wohnung, sondern auch in Cafés, Parks, Coworking Spaces oder an Urlaubsorten wird einbezogen. Die Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Telearbeit im engeren Sinne (z.B. zuhause) und Telearbeit im weiteren Sinne (z.B. im Café).
Dies spielt besonders für den Unfallversicherungsschutz eine Rolle. Bei der Arbeit von zuhause greift der volle Unfallversicherungsschutz, während der Versicherungsschutz für das Arbeiten im weiteren Sinne eingeschränkt gilt und nicht für Wegunfälle. Aus diesem Grund ist es notwendig, die zulässigen Arbeitsorte für die Telearbeit vorher schriftlich festzuhalten.
Steuerliche Behandlung gem. Grenzgängerregelung
Für deutsche Arbeitnehmer, die für österreichische Firmen tätig sind, spielt das DBA zwischen Deutschland und Österreich eine entscheidende Rolle. Dieses regelt, welches Land das Besteuerungsrecht für die Einkünfte hat, und verhindert damit, dass Arbeitnehmer doppelt besteuert werden.
Die Grenzgängerregelung des DBA betrifft Arbeitnehmer, deren Wohnsitz und Arbeitsort innerhalb von 30 km zur Grenze liegen. Voraussetzung für den Grenzgänger nach der ursprünglichen Fassung war das tägliche Pendeln. Unschädlich für den Status waren maximal 45 Nichtrückkehrtage (z.B. Krankenstand, Urlaub). Auch Arbeitstage im Homeoffice zählten ursprünglich zu den Nichtrückkehrtagen. Die Regelungen wurden durch eine Änderung im Jahr 2024 vereinfacht. Arbeitstage im Homeoffice innerhalb der Grenzzone gelten nicht mehr als hinzuzurechnende Tage der Nichtrückkehr. Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist es zulässig, die Arbeitsleistung beispielsweise aus einem Coworking Space, der innerhalb des 30-km-Korridors liegt, zu erbringen.
Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone bleiben dann unschädlich, wenn diese 45 Tage nicht übersteigen. Der Tageswert ist dann niedriger, wenn das Dienstverhältnis erst unterjährig begonnen wurde. Gegebenenfalls ist ein Wert von 20% der Arbeitstage zulässig, die außerhalb der Grenzzone verbracht werden dürfen.
Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Status als Grenzgänger. Die Arbeitstage sind in der Folge im jeweiligen Tätigkeitsstaat zugeteilt steuerpflichtig. Die monatliche Entgeltabrechnung ist entsprechend aufzuteilen. Für Telearbeitstage, die in Deutschland erbracht werden, bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.
Greift Art. 15/6 des DBA-Österreich nicht, dann ist eine Ansässigkeitsbescheinigung ZS-AD des Wohnsitzfinanzamtes vorzulegen. Diese Bescheinigung bestätigt gegenüber dem österreichischen Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer in Deutschland anteilig steuerpflichtig ist. Weiterhin kann die erforderliche Aufteilung zur Verpflichtung führen, dass sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Sitzstaat des Arbeitgebers eine persönliche Steuererklärung eingereicht werden muss.
Beispiel: Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage bei mehreren Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Jahres stellt die Konsultationsvereinbarung folgendes Beispiel bereit: „B ist in Österreich ansässig und hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz in Österreich in der Nähe der Grenze. Er ist im Zeitraum 1.1. – 11.5. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 80 tatsächlichen Arbeitstagen) und im Zeitraum 10.9. – 31.12. im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses mit gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 70 tatsächlichen Arbeitstagen) beschäftigt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage sind die Arbeitsverhältnisse getrennt zu betrachten. Das bedeutet, dass für das erste Arbeitsverhältnis 80 tatsächliche Arbeitstage und für das zweite Arbeitsverhältnis 70 tatsächliche Arbeitstage heranzuziehen sind.“
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Die Sozialversicherungspflicht folgt den europäischen Vorschriften. Grundsätzlich gilt: Wer mindestens 25% seiner Arbeitszeit im Wohnsitzstaat (Deutschland) in Telearbeit verbringt, ist im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig. Bei geringerem Anteil erfolgt die Versicherung in aller Regel im Land des Arbeitgebers (Österreich). Seit Juli 2023 kann als Erleichterung für den Dienstgeber vereinbart werden, dass bei einer Tätigkeit bis zu 50% im Wohnsitzstaat die Sozialversicherungspflicht im Land des Dienstgebers bestehen bleibt.
Für bestimmte Konstellationen bestehen Rahmenübereinkommen zwischen EU-Ländern, die Ausnahmen ermöglichen. Bei vorübergehender (Tele-)Arbeit von bis zu 24 Monaten in einem dritten Land bleibt die Sozialversicherungspflicht oft im Land des Arbeitgebers bestehen.