Vorsteuerabzug bei konzerninternen Dienstleistungen
Die Umlage von konzerninternen Dienstleistungen kann zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen. In einem aktuellen Urteil hat der EuGH deutlich gemacht, dass die bloße Beteiligung an konzernweit genutzten Leistungen nicht für den Vorsteuerabzug ausreicht.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 12.12.2024 (Az.: C-527/23) über eine rumänische Gesellschaft, die im Rahmen konzerninterner Vereinbarungen Verwaltungsdienstleistungen (insbes. IT, Personal, Buchhaltung, Marketing und Beratung) von außerhalb Rumäniens ansässigen verbundenen Unternehmen bezog, wobei das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kam. Weitere Konzerngesellschaften bezogen ähnliche Leistungen.
Im Rahmen einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug. Begründet wurde dies damit, dass die Dienstleistungen nicht ausschließlich der Klägerin zugeordnet werden könnten. Es fehle ein hinreichender Zusammenhang zwischen den bezogenen Leistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen der Gesellschaft.
Der EuGH entschied, dass für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dienstleistungen und den Umsätzen des Steuerpflichtigen bestehen muss. Fehle dieser, etwa wenn die Leistungen auch anderen Konzernunternehmen zugutekommen, könne kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Unerheblich sei dabei, ob die Leistungen für das Unternehmen als zweckmäßig oder erforderlich angesehen werden könnten. Entscheidend sei allein, ob der vom Steuerpflichtigen getragene Kostenanteil einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung zuzurechnen ist, die für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wurde.