Grundstücksvermietung: Keine Inlandsansässigkeit bei bloßem Grundstücksbesitz
Ausländische Unternehmer gelten nicht schon aufgrund eines in Deutschland vermieteten Grundstücks als in Deutschland ansässig. Geklagt hatte eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, die Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Grundstücks mit vermieteten Ladenlokalen war. Im Grundbuch waren jedoch nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihre vier Gesellschafter als Eigentümer eingetragen.
In dem kürzlich finanzgerichtlich entschiedenen Fall stand ein Grundstück von 2008 und 2017 unter Zwangsverwaltung. Während dieser Zeit schloss der Zwangsverwalter im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschafter, Mietverträge ab und optierte zur Umsatzsteuer. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Jahr 2017 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Es argumentierte, sie sei an die zuvor abgeschlossenen Mietverträge gebunden, solange keine neuen Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe keine Kenntnis von der Ausübung der Option zur Umsatzsteuer, da ihr die Verträge nicht vorlägen. Zudem habe sie zu Beginn der Streitjahre den Verzicht auf die Steuerbefreiung ausdrücklich widerrufen.
Das FG Münster entschied mit Urteil vom 29.10.2024 (Az.: 15 K 399/23 U), die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Die Mietverträge seien während der Zwangsverwaltung im Namen der Gesellschafter abgeschlossen worden, die zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer galten. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung seien die Gesellschafter kraft Gesetzes in die Mietverhältnisse eingetreten. Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die klagende Gesellschaft übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.