Kurz notiert
08. Mai 2025

Mehrwertsteuerpflicht bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrags

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber wird Mehrwertsteuer fällig. Dies entschied der EuGH für einen Praxisfall, in dem zwei österreichische Unternehmen einen Werkvertrag geschlossen hatten.

In dem Sachverhalt des EuGH-Urteils vom 30.3.2023 (Az.: C-516/21) hatte nach Beginn der Arbeiten die Auftraggeberin den Vertrag gekündigt, ohne dass ein Verschulden des Werkunternehmers vorlag. Dieser stellte daraufhin eine Schlussrechnung über rund 1,5 Mio. € (inkl. USt), wobei er bereits erbrachte Leistungen sowie ersparte Aufwendungen berücksichtigte. Die Auftraggeberin argumentierte hingegen, dass für nichterbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer anfalle, da kein Leistungsaustausch stattgefunden habe.

Nach Auffassung des EuGH ist auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung ein Entgelt für eine Dienstleistung zu bejahen, sofern der Werkunternehmer bereits mit der Leistungserbringung begonnen hat und zur Fertigstellung bereit war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Zahlung sei gegeben, selbst wenn die Leistung vom Auftraggeber letztlich nicht mehr abgerufen werde.

Hinweis 

Diese Entscheidung ist auch in der umsatzsteuerlichen Praxis in Deutschland zu beachten, insbesondere in der Bauwirtschaft und in weiteren Branchen, in denen typischerweise Werkverträge geschlossen werden.