Steuern
02. Apr. 2025
WP/StB Daniel Scheffbuch / Jasmin Maier

Wohnsitzverlagerung ins Ausland: Steuerliche Risiken und Vermeidungsstrategien 

Teil II: Anwendungsbedingungen alternativer Gestaltungsoptionen

Hand hält Kompass, der in vier Richtungen weist

Die Wegzugsbesteuerung stellt Gesellschafter von Kapitalgesellschaften vor erhebliche Herausforderungen – ohne frühzeitige Planung drohen existenzbedrohende Steuerbelastungen. In der Ausgabe 2/25 haben wir einen konkreten Praxisfall vorgestellt und für diesen die steuerlichen Belastungen berechnet. Nachfolgend werden als mögliche Strategien zur Vermeidung der Besteuerung ein geschicktes Wohnsitzmanagement, die Umwandlung in Personengesellschaften, der Aufbau von Holding-Strukturen oder die Übertragung auf Stiftungen vorgestellt.

1. Geschicktes Wohnsitzmanagement

Vorübergehende Abwesenheit 
Besteht grundsätzlich die Absicht, den Wohnsitz nur vorübergehend ins Ausland zu verlegen, kann u.U. die sog. Rückkehrregelung nach § 6 Abs. 3 AStG greifen. Dadurch entfällt der Steueranspruch, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und während seiner Abwesenheit keinen schädlichen Ersatztatbestand verwirklicht hat. Die Frist kann auf zwölf Jahre verlängert werden, sofern die Rückkehrabsicht weiterhin besteht.

Empfehlung

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es ratsam, die Gründe für die Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise durch einen befristeten Arbeits- oder Mietvertrag geschehen und sollte zeitnah erklärt werden.

Keine Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht 
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nicht nur mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, sondern auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland beendet wird. Dabei gilt man in Deutschland nicht mehr als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man sich länger als 183 Tage in einem anderen Land aufhält. 

Um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland dauerhaft beizubehalten, muss somit ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet werden können (§ 1 Abs. 1 EStG). Bei einem Umzug ins Ausland ist zu prüfen, ob nach einem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ebenfalls eine Ansässigkeit vorliegt.

Hinweis

Die Begründung der Ansässigkeit in Deutschland erweist sich in der Praxis als anspruchsvoll, da es sich um einen sehr unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Der Nachweis dieser Ansässigkeit obliegt dem Gesellschafter und kann zu Kontroversen führen.

Zwischenergebnis zum Wohnsitzmanagement

Im Praxisfall ist das Wohnsitzmanagement für den in Teil I beschriebenen Unternehmer A keine Option, weil er seinen nächsten Lebensabschnitt in Spanien plant und sich dort auch tatsächlich dauerhaft aufhält.

2. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Gestaltung
Von einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sind nur Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. von § 17 EStG betroffen. Als Gestaltungsmöglichkeit kommt daher die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Betracht. Hierdurch wird ein Wechsel zu einer Beteiligung in eine Mitunternehmerschaft vorgenommen. 

Nach fast allen DBA steht dem Staat das Besteuerungsrecht an Einkünften aus einer operativen Personengesellschaft zu, sofern diese ihren Sitz im entsprechenden Land hat. Damit die Gesellschaft auch vom ausländischen Fiskus anerkannt wird, muss sie originär gewerblich tätig sein. 

Sofern der Wunsch besteht, die Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung fortzuführen, ist die Rechtsform einer GmbH & Co. KG geeignet. Die gängigste Methode zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist der identitätswahrende Formwechsel (vgl. §§ 190 ff. UmwG): 

  • Zunächst muss dabei eine Komplementär-GmbH gegründet werden. An dieser sollten dieselben Gesellschafter wie bei der bestehenden GmbH beteiligt sein.
  • Anschließend wird die bestehende, operative GmbH in eine Kommanditgesellschaft formgewechselt. Die GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten, Vollhafter wird die neu gegründete Komplementär-GmbH.
  • Für den Formwechsel ist ein Umwandlungsbeschluss (§ 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG) erforderlich, der in einer Gesellschafterversammlung mindestens mit Dreiviertelmehrheit (§ 233 Abs. 2 UmwG) beschlossen und notariell beurkundet werden muss (§ 193 Abs. 3 UmwG).

Auswirkungen auf Gesellschaftsebene
Handelsrechtlich bleiben beim Formwechsel die Identität des Rechtsträgers sowie die Vermögens- und Beteiligungsverhältnisse erhalten. Es ändert sich lediglich die Rechtsform von der GmbH in eine GmbH & Co. KG. Die Buchwerte sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter werden fortgeführt. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird der Formwechsel zivilrechtlich wirksam. 

Im Steuerrecht wird demgegenüber eine Vermögensübertragung fingiert. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden GmbH sind die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies führt zur Aufdeckung stiller Reserven und zu einem Übertragungsgewinn bei der übertragenden GmbH, der körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist.

Hinweis

Ein Antrag auf Buchwertfortführung kann gestellt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen kumulativ und von allen Gesellschaftern erfüllt werden (§ 3 Abs. 2 UmwStG). In diesem Fall geht das Vermögen der GmbH inkl. der stillen Reserven mit den Buchwerten und somit steuerneutral auf die formgewechselte GmbH & Co. KG über. Es entsteht kein Veräußerungsgewinn.

Auswirkungen auf Gesellschafterebene
Infolge des Formwechsels ändert sich die Besteuerungsform vom Trennungs- zum Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass die Besteuerung künftig auf Ebene der Gesellschafter der GmbH & Co. KG stattfindet. 

Für diesen Systemübergang ist für die GmbH eine Vollausschüttung der thesaurierten Gewinne vorzunehmen. Nach § 7 UmwStG gelten sämtliche offene Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft als fiktiv ausgeschüttet und müssen von den Gesellschaftern versteuert werden. Der Gewinn ist bei den Gesellschaftern zu 60% steuerpflichtig und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. 


Beispiel: Im Praxisfall (siehe Teil I in der Ausgabe 2/2025 des PKF-Magazins) wurden Gewinnrücklagen in Höhe von 40 Mio. € angenommen. Daraus ergibt sich eine Steuerbelastung i.H. von 11,4 Mio. €. 


Hinweis 

Neben der fiktiven Vollausschüttung kann es für die Gesellschafter noch zu einem Übernahmegewinn nach §§ 4, 5 UmwStG kommen, wenn auf Gesellschaftsebene nicht die Buchwertfortführung gewählt wurde.

Zwischenergebnis zur Umwandlungsstrategie

Ein Nachteil gegenüber alternativen Vermeidungsstrategien besteht zum einen darin, dass die Gesellschaft selbst von der Umwandlung betroffen ist. Zum anderen muss im Praxisfall der Unternehmer A seine beiden Mitgesellschafter überzeugen, der Umwandlung und den damit verbundenen Folgewirkungen zuzustimmen. Der Liquiditätsabfluss für die Steuern auf die fiktive Vollausschüttung ist mit 11,4 Mio. € hoch, aber deutlich niedriger als die sukzessive Ausschüttung sämtlicher Gewinnrücklagen ohne eine Gestaltung im Wege der Umwandlung.

3. Holding mit zusätzlicher GmbH & Co. KG 

Gestaltung
Bei dieser Gestaltung wird eine neu gegründete GmbH & Co. KG als Holding zwischen die Gesellschafter und die GmbH gezogen. Dazu bringen die Gesellschafter ihre Anteile an der GmbH in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten GmbH & Co. KG ein. Die einbringenden Gesellschafter werden Kommanditisten, halten infolgedessen Betriebsvermögen. Da die Beteiligung nicht mehr im Privatvermögen der Gesellschafter gehalten wird und § 17 EStG auf Anteile in einem Betriebsvermögen keine Anwendung findet, können die Gesellschafter ins Ausland ziehen, ohne dass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG erfüllt wird.

Die GmbH & Co. KG ist Mutterunternehmen und nimmt die Stellung einer Holding ein, da sie die Beteiligung der GmbH hält und verwaltet. Die GmbH führt die operativen Tätigkeiten unverändert fort.

Hinweis 

Um eine steuerneutrale Einbringung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass keine Gesellschaftsrechte oder sonstige Gegenleistungen an der Personengesellschaft gewährt werden, da es sich sonst um einen Tausch handelt. Die Kapitalgesellschaftsanteile sind daher verdeckt, d.h. in die Kapitalrücklage der neu gegründeten GmbH & Co. KG einzulegen.

Substanzbedarf bei Wegzug in ein DBA-Staat
Zu beachten ist, dass die GmbH & Co. KG als Holding Substanz benötigt. Aus steuerlicher Sicht müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Beteiligung an der untergeordneten Tochter-GmbH der Betriebsstätte der Holding-GmbH & Co. KG zugeordnet wird. Grundsätzlich muss hierbei differenziert werden, ob der Wegzug in einen DBA-Staat oder in einen Nicht-DBA-Staat erfolgt.

Damit das deutsche Besteuerungsrecht an Dividenden aus der eingebrachten Beteiligung oder an einem Veräußerungsgewinn aus einer späteren Veräußerung der Beteiligung erhalten bleibt, müssen die Anteile in einer originär gewerblich tätigen GmbH & Co. KG gehalten werden und die Beteiligung sowie die hieraus resultierenden Einkünfte müssen dem originär gewerblichen Bereich zugerechnet werden können. Durch eine nur gewerblich geprägte GmbH & Co. KG wird „hindurchgeschaut“ und der Gesellschafter hat aus Sicht des anderen Staats Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die erforderliche Substanz kann geschaffen werden, indem die Holding Konzerndienstleistungen erbringt (z.B. in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, IT, Controlling, Legal, HR) und als solche abrechnet. Technisch kann die Substanz in die Holding gebracht werden, indem die GmbH den Verwaltungsbereich nach § 613a BGB auf die Holding überträgt.

Hinweis

Bei einem Wegzug in einen Nicht-DBA-Staat gelten völlig andere Überlegungen.

Zwischenergebnis zur Holdingstruktur

Ein Vorteil der Holding-Struktur besteht darin, dass im Gegensatz zum Formwechsel keine Besteuerung von offenen Rücklagen erfolgt. Zudem ist die steuerneutrale Einlage der Anteile weniger scharfen Voraussetzungen unterworfen als bei einem steuerneutralen Formwechsel. 

Grundsätzlich müssen nicht alle Gesellschafter ihre Anteile in die Holding einbringen, d.h., dass eine anteilige Übertragung möglich ist. Ein Nachteil dieser Vorgehensweise ist jedoch die Errichtung der Holding-Struktur mit einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG. Daher ist einschränkend zu sagen, dass eine Übertragung von Substanz von der GmbH auf die Holding nur praktikabel ist, wenn alle Gesellschafter ihre Anteile einbringen.

4. Übertragung der GmbH auf eine Stiftung

Gestaltungsalternativen
Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, die im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft keine Anteilseigner hat. Der Gesellschafter kann somit ins Ausland ziehen, ohne die Wegzugsbesteuerung auszulösen. Bei der Übertragung auf eine Stiftung gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Übertragung der GmbH auf eine privatnützige Stiftung in Form einer Familienstiftung;
  • Übertragung der GmbH auf eine gemeinnützige Stiftung.

Familienstiftung
Diese Vermeidungsstrategie eignet sich insbesondere für Gesellschafter, die bereits verheiratet sind oder eine Familie haben. Hierzu gründet der Gesellschafter vor seinem Wegzug eine Stiftung, in die er seine Anteile an der GmbH als Stiftungsvermögen einbringt.

Empfehlung 

Der wesentliche Vorteil dieser Strategie besteht darin, dass der wegziehende Gesellschafter seine Anteile ohne eine erforderliche Zustimmung der anderen Gesellschafter auf die Stiftung übertragen kann. Diese Übertragung hat keinerlei Auswirkungen auf die GmbH und die anderen Gesellschafter.

Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfordert ein Stiftungsgeschäft sowie die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Bei einer Familienstiftung bietet es sich an, diese auf unbestimmte Zeit zu gründen und deren Zweck so festzulegen, dass sie auf die Förderung und Unterstützung der nach der Satzung begünstigten Familienmitglieder ausgerichtet ist. Die begünstigten Familienmitglieder werden als Destinatäre bezeichnet, zu denen auch der ehemalige GmbH-Gesellschafter gehört, sodass dieser indirekt noch an der GmbH beteiligt ist. Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Anteilen an der GmbH. Somit stehen der Stiftung sämtliche Gewinne aus der Beteiligung an der GmbH zu. Diese Beträge dienen der Erfüllung des Stiftungszwecks und kommen den Destinatären zugute.

Hinweis

Zu beachten ist, dass die unentgeltliche Übertragung der Anteile an die Familienstiftung der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Errichtung einer Familienstiftung besteht jedoch eine Sonderregelung, nach der sich die Bestimmung der Steuerklasse nach dem entfernteren Berechtigten richtet, der nach der Satzung bezugsberechtigt werden kann.

Eine Steuerbefreiung als begünstigtes Betriebsvermögen ist nur möglich, wenn die Beteiligung an der GmbH mehr als 25% beträgt. Unter dieser Voraussetzung wird bis zu einem Wert von 26 Mio. € die Regelverschonung von 85% oder auf Antrag die Optionsverschonung von 100% gewährt. Bei einer Schenkung über 26 Mio. € reduziert sich die Befreiung um einen Prozentpunkt für jeweils 750 T€ und beträgt Null ab einem Wert von 90 Mio. €. 


Beispiel: Im Praxisfall (siehe Teil I) hält Herr A exakt 25% und damit eben nicht mehr als 25% an der GmbH, daher wird keine Begünstigung gewährt. Bei Stiftung der 25% wird eine Schenkungsteuer i.H. von 6,7 Mio. € fällig. Diese Steuer lässt sich nicht reduzieren und das Modell der Familienstiftung kommt danach für A de facto nicht in Frage.


Abwandlung der Familienstiftung
Bei dem Unternehmer C, der 50% an der GmbH hält und ebenfalls Kinder hat, hätte der Wert der Stiftung bzw. Schenkung 50 Mio. € betragen. Diese Schenkung mit mehr als 25% wäre begünstigt gewesen. Die Verschonung hätte sich um 32% reduziert, die Regelverschonung hätte damit 53% betragen. Damit wären 47% von 50 Mio. € abzgl. Freibetrag von 0,1 Mio. €, also 23,5 Mio. € steuerpflichtig.

Die Steuerbelastung einer Familienstiftung würde in der Steuerklasse I 6,3 Mio. € betragen. Dieser Betrag ist für die Stiftung als „Beschenkte“ nicht darstellbar. Daher kann in diesen Fällen die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG interessant werden. Hiernach kann die Familienstiftung einen Antrag auf (Teil-)Erlass der Schenkungsteuer stellen, sofern es sich um begünstigte Vermögen (i.S. der §§ 13a, 13b ErbStG) handelt und die Begleichung der Steuer für die Stiftung eine besondere Härte darstellen würde.

Hinweis 

Dies dürfte fast immer der Fall sein, weil die Stiftung regelmäßig kein wesentliches freies Vermögen hat.

Gemeinnützige Stiftung
Der Vorteil der gemeinnützigen Stiftung liegt darin, dass sie von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu 100% befreit ist. Die Frage der Gemeinnützigkeit einer Stiftung wird durch die Art der Einkommenserzielung und deren Verwendung determiniert. Zu den gemeinnützigen Zwecken zählen z.B. die Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Kunst und Kultur. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich die Gesellschafter überlegen müssen, welchen gemeinnützigen Zweck sie mit ihrer Stiftung verfolgen möchten. Grundsätzlich wird die Versorgung des Stifters und seiner Familie zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Aufgrund der Voraussetzungen kommt die Versorgung in der Praxis aber de facto nicht zum Tragen.

Zwischenergebnis zur Stiftungsstrategie

Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass nicht alle Gesellschafter ihre GmbH-Anteile auf die Stiftung übertragen werden müssen. Somit sind die Gesellschafter unabhängig von den anderen Gesellschaftern der GmbH und können ihre Anteile an die Stiftung übertragen, ohne dass deren Zustimmung benötigt wird. Die GmbH bleibt in ihrer Rechtsform erhalten, ohne dass ein Formwechsel in eine andere Rechtsform oder die Zwischenschaltung einer neuen Holding mit Substanz erforderlich wäre. Das Modell der Familienstiftung ist im Praxisfall für den Unternehmer A interessant, weil bei einer entsprechenden Gestaltung keine Steuern anfallen und seine Versorgung sowie die seiner Kinder und deren Familien gesichert ist. 

Zusammenfassung

Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ist eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland mit erheblichen steuerlichen Herausforderungen verbunden. Um existenzbedrohende Steuerbelastungen zu vermeiden, sind eine frühzeitige Planung und der Einsatz geeigneter Strategien unerlässlich. Als solche kommen in Betracht: 

  • ein geschicktes Wohnsitzmanagement,
  • die Umwandlung in Personengesellschaften,
  • der Aufbau von Holding-Strukturen oder
  • die Übertragung auf Stiftungen.