Kurz notiert
02. Apr. 2025

Einwegverpackungssteuer ist verfassungsgemäß

Kellnerin überreicht Lebensmittel in Papiertüte und Pappbecher zum Mitnehmen

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer für Einweg-Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck für den direkten Verzehr oder als Take-away. Das in 2024 als oberstes Gericht angerufene BVerfG bejahte nun die Zulässigkeit.

Die Steuer wird beim Endverkäufer erhoben, also z.B. dem Betreiber eines Fast-Food-Restaurants. Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gegen diese Steuer gerichtlich vor. In erster Instanz hatte die Betreiberin mit ihrem Normenkontrollantrag noch Erfolg, indem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die städtische Steuersatzung als unwirksam eingestuft hatte, da die „Örtlichkeit des Verbrauchs“ beim Take-away nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch widersprochen und der Stadt Recht gegeben. Daraufhin hatte die McDonalds-Betreiberin Verfassungsbeschwerde erhoben. 

Das BVerfG bestätigte mit Beschluss vom 27.11.2024 (Az.:1 BvR 1726/23) diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Steuer keinen unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer darstellt und keine Geschäftsaufgaben erzwingt. Es handelt sich zudem um eine „örtliche“ Verbrauchssteuer. Die verkauften Speisen und Getränke werden demnach auch bei Take-away-Gerichten i.d.R. innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt; die notwendige „Örtlichkeit“ ist somit gewahrt.

Hinweis

Mit der verfassungsrechtlichen Bestätigung der Tübinger Verpackungssteuer könnten nun weitere Städte und Gemeinden ähnliche Regelungen einführen.