Arbeitszeiterfassung kann auch für Hausangestellte erforderlich sein

Der EuGH hat entschieden, dass eine generelle Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte nicht mit EU-Recht vereinbar ist, sofern dadurch die Einhaltung der Höchstarbeitszeit nicht sichergestellt werden kann. Allen Angestellten in der EU muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre geleisteten Arbeitsstunden nachverfolgen und eventuelle Überstunden geltend machen zu können.
In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber (darunter Privathaushalte) von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Als eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte die Bezahlung von Überstunden erreichen wollte, scheiterte sie mit ihrer Forderung in der gerichtlich ersten Instanz, weil sie die Überstunden nicht nachweisen konnte. Dagegen bezweifelte die zweite Instanz, dass die Befreiung der Arbeitszeiterfassung mit EU-Recht vereinbar sei und befragte hierzu den EuGH. Dieser kam in seiner Entscheidung vom 19.12.2024 (Az.: C-531/23) zum Ergebnis, dass nationale Regelungen zwar Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen können, so z.B. wegen der Größe des Arbeitgebers oder dessen Tätigkeitsbereich. Dies gelte aber nur, wenn gewährleistet werde, dass die betroffenen Mitarbeiter die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Die hier infrage stehende spanische Regelung sei daher europarechtswidrig, denn sie nehme Hausangestellten die Möglichkeit, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Stunden sie wann tatsächlich geleistet haben. Zudem betonte der EuGH, dass der Großteil der Hausangestellten Frauen sind und eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung vorliegen könne.