Zinsverbilligtes Darlehen: Ermittlung des Zinsvorteils für schenkungsteuerliche Zwecke
Bei Darlehensgewährungen zwischen nahestehenden Personen (wie Freunden oder Angehörigen) werden häufig besonders günstige Konditionen vereinbart. Da der übliche Interessengegensatz zwischen Darlehensgeber und -nehmer entfällt, kann ein zinsverbilligtes Darlehen steuerliche Folgen haben. Insbesondere kann der gewährte Zinsvorteil eine Schenkungsteuerpflicht auslösen. Ein aktuelles BFH-Urteil gibt Aufschluss darüber, wie der steuerpflichtige Zinsvorteil in solchen Fällen bemessen wird.
Im zugrundeliegenden Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 31.7.2024 (Az.: II R 20/22) zu entscheiden hatte, hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen i.H. von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehenszinssatz von 1% pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt (FA) sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung; es zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1% und einem Zinssatz von 5,5% heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5% entnahm das FA dem Bewertungsgesetz: Dieser Zinssatz sei anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5% zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag. Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5% nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. In der Vorinstanz hatte das FG Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81% pro Jahr gelegen hatten. Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hätte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81% nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen.