Kurz notiert
05. März 2025

Ligaklausel im Arbeitsvertrag: Abstieg kein rechtmäßiger Befristungsgrund

Arbeitsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden. Wie diese Regelungen im Profisport anzuwenden sind, hatte das Arbeitsgericht Solingen (ArbG) kürzlich zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war ein Vertrag, der eine automatische Beendigung im Falle eines Ligaabstiegs vorsah.

Mit Urteil vom 30.10.2024 (Az.: 4 Ca 729/24) entschied das ArbG Solingen über einen Handballclub, der in dem Arbeitsvertrag mit einem Assistenztrainer eine sog. Ligaklausel vereinbarte: Im Falle des Abstiegs solle der Vertrag enden. Der Club, der in der Spielzeit 2023/2024 noch in der 1. Handball-Bundesliga spielte, stieg dann in die 2. Handball-Bundesliga ab.

Das ArbG Solingen entschied zugunsten des Assistenztrainers und erklärte die Ligaklausel für unwirksam. Damit liege kein rechtmäßiger Grund für die Befristung vor, sodass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muss. Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei eine Sachbefristung nur bei Vorliegen eines anerkannten sachlichen Grundes zulässig, der in diesem Fall nicht gegeben war. Zwar argumentierte der Verein, dass der Assistenztrainer selbst die Aufnahme der Ligaklausel gewünscht habe und dies einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG darstelle. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, da es nicht davon ausging, dass die Klausel tatsächlich im Interesse des Trainers lag.

Hinweis 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sodass abzuwarten bleibt, inwieweit die Vermutung hinsichtlich des tatsächlichen Interesses des Trainers Bestand haben wird.