Rechnungslegung & Finanzen
05. März 2025
Anne Schlarmann, WP/StB Michael Strack

EU-Kommission veröffentlicht Omnibus-Entwurf - Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand vor dem Aus?

Der von der EU-Kommission am 26.2.2025 veröffentlichte Entwurf der sog. „Omnibus-Verordnung“ sieht weitreichende Vereinfachungen der Unternehmenspflichten in Bezug auf die CSRD, die EU-Taxonomie und die CSDDD vor. Mit den Anträgen im November 2024 standen Reduzierungen der Nachhaltigkeitsberichtspflichten um ca. 25% im Raum. Der Entwurf der EU sieht nun deutlich weitreichendere Vereinfachungen vor.

Reduzierung des Anwenderkreises und zeitliche Verschiebung der CSRD

Gut zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten steht der CSRD eine umfangreiche Überarbeitung bevor. Während in ihrer ursprünglichen Fassung zeitlich gestaffelt (kapitalmarktorientierte) große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wird sich dieser Umfang bei Verabschiedung der Omnibus-Verordnung nun drastisch reduzieren. Zur Berichterstattung waren bisher große Unternehmen i.S. des HGB verpflichtet. Laut dem Entwurf sollen nur noch solche Unternehmen der Pflicht unterliegen, die 

  • mindestens 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und
  • entweder Umsatzerlöse von mind. 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von mind. 25 Mio. € im Jahresabschluss ausweisen. 

Unternehmen der sog. „Welle 2“, die als große Unternehmen einzustufen sind und lt. ursprünglicher CSRD-Fassung erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, sollen zudem von einer Verschiebung um zwei Jahre profitieren. 

Hinweis 

Der Entwurf sieht außerdem eine inhaltliche Anpassung der CSRD/ESRS vor. So soll der erste Akt der ESRS – verabschiedet im Juli 2023 – überarbeitet und reduziert werden.

Große Entlastung für den Mittelstand …

Insbesondere sollen die  Berichtspflichten für den Mittelstand auf ein Minimum reduziert werden. So sind kapitalmarktorientierte KMU nach dem Omnibus-Entwurf nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für KMU (VSME-Standards) hinausgehen, wenn es keine bestimmten Gründe gibt.

Hinweis 

Laut Schätzung der EU-Kommission reduziert sich der Umfang der berichtspflichtigen Unternehmen damit um 80%.

… und bei der EU-Taxonomie 

In Bezug auf die EU-Taxonomie, die ergänzend zu der CSRD anzuwenden ist, ergeben sich durch den Entwurf weitere Erleichterungen. So sollen Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden und mit weniger als 450 Mio. € Umsatzerlösen nicht mehr vollumfänglich zu der EU-Taxonomie berichten müssen. Sofern sie nachhaltige (taxonomiekonforme) Aktivitäten ausführen, sollen sie über damit einhergehende Umsatzerlöse und CapEx berichten. Die Berichterstattung zu OpEx bleibt für sie freiwillig. 

Verschiebung und Vereinfachung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) 

Auch in Bezug auf die CSDDD sieht der Entwurf der Omnibus-Verordnung weitreichende Änderungen vor. Zunächst soll die Pflicht zur Anwendung der CSDDD um ein Jahr verschoben werden. So soll die erste Gruppe verpflichteter Unternehmen, die ursprünglich ihrer Pflicht zum Juli 2027 nachkommen sollten, von einem Aufschub bis Juli 2028 profitieren. Anders als zuvor vorgesehen, soll sich die Sorgfaltspflicht der berichtenden Unternehmen nun nicht mehr auf ihre gesamte Wertschöpfungskette beziehen. Stattdessen können sie sich beim Einholen von Nachhaltigkeitsinformationen auf sog. Tier-1-Lieferanten beschränken. Zudem soll die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die unter die CSDDD fallen, entfallen – ein bislang wesentlicher Aspekt der Verordnung.  

Ausblick

Damit die Regelungen zu bindendem Recht werden, muss der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Wann dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. 

Jedoch hat Deutschland die bisherigen Vorgaben im Gegensatz zu vielen anderen Mitgliedstaaten noch gar nicht in nationales Recht umgesetzt. Stand heute gibt es somit keine Pflicht für deutsche Unternehmen zur Berichterstattung aufgrund der zumindest ausgesetzten CSRD-Umsetzung. Angesichts der neu eingeschlagenen Richtung der EU-Kommission sowie der neu zu bildenden Regierung in Deutschland ist mit einer kurzfristigen Umsetzung von CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD in deutsches Recht– und somit der faktischen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutscher Unternehmen – nicht zu rechnen. Wir empfehlen, die sich ändernde Rechtslage zu verfolgen, und werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.