Überhöhter Kaufpreis: Doppelte Besteuerung möglich?
Beim Verkauf eines Grundstücks an eine nahestehende Person kommt es nicht selten zu Abweichungen vom marktüblichen Kaufpreis. In einem Streitfall hatte ein Finanzgericht zu entscheiden, ob der überhöhte Kaufpreis sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.
Ein niedrigerer Kaufpreis kann aus persönlichen Motiven gewährt werden, während ein überhöhter Kaufpreis aus besonderen Zuwendungen resultieren kann. Über den letzteren Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.9.2023 (Az.: 1 K 233/22) entschieden.
Im Streitfall war A die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Am 24.2.2011 verkaufte B, der Lebensgefährte von A, der GmbH ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 €. Mit Bescheid vom 30.6.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 € habe und daher der darüber hinaus gehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis 480.000 € überstiegen hatte, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen, also insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 € als Kaufpreis angegeben war, gehört dem FG zufolge der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht unmittelbar zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.