Änderung des Konzernbegriffs im Sinne des ErbStG?

Kürzlich wurde der Konzernbegriff im Einkommensteuerrecht neu geregelt. Im Folgenden wird diskutiert, ob dies auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf dem im Mittelstand verbreitet anzutreffenden Gleichordnungskonzern.
Begriff und Bedeutung von Gleichordnungskonzernen
Aufgrund des demografischen Wandels gewinnt das Thema Unternehmensnachfolge im Mittelstand zunehmend an Bedeutung. Allein bis Ende 2028 dürften nach aktuellen Schätzungen jährlich rund 100.000 Unternehmen hiervon betroffen sein. Dabei finden sich in mittelständischen Unternehmen regelmäßig Strukturen, in denen – unterhalb einer Obergesellschaft – neben einer operativen Gesellschaft eine weitere Gesellschaft die Verwaltung eigenen (Betriebs-)Vermögens (u.a. Grundstücke) übernimmt und dieses an die operative Gesellschaft überlässt. Solche Unternehmensgruppen bildeten bisher typischerweise einen sog. Gleichordnungskonzern. Dies ermöglichte – insbesondere in Fällen, in denen keine unmittelbare Betriebsaufspaltung vorliegt – grundsätzlich die Anwendung von Steuerbegünstigungen beim Übergang von Betriebsvermögen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge.
Der Gleichordnungskonzern wurde – wie der Unterordnungskonzern – von dem ursprünglichen (Zinsschranken-)Konzernbegriff des EStG umfasst. Bei einem Gleichordnungskonzern bestehen die verwaltende Gesellschaft und die operative Gesellschaft unabhängig voneinander und haben lediglich eine einheitliche Leitung. Im Gegensatz dazu besteht ein Unterordnungskonzern aus mindestens einer beherrschenden Muttergesellschaft und einer abhängigen Tochtergesellschaft.
Änderung des Konzernbegriffs im EStG
Mit Wirkung zum 15.12.2023 wurde insoweit jedoch das EStG angepasst. Hiervon betroffen war u.a. der einkommensteuerliche „Konzernbegriff“ gem. § 4h EStG. Durch die Änderung ist die Regelung zum Gleichordnungskonzern entfallen und der Unterordnungskonzern wurde modifiziert: War die theoretische Möglichkeit der Aufstellung eines Konzernabschlusses zuvor noch ausreichend, erfüllt nun allein die tatsächliche Aufstellung eines Konzernabschlusses die (neuen) gesetzlichen Voraussetzungen.
Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Da das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c auf den § 4h EStG Bezug nimmt, stellt sich die Frage, inwiefern sich die Änderungen im EStG auch auf den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konzernbegriff auswirken.
Im ErbStG werden im Fall der (vorweggenommenen) Erbfolge bestimmte Betriebsvermögen begünstigt. Das sog. Verwaltungsvermögen wird hingegen erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht begünstigt. Teil dieses Verwaltungsvermögens sind insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Das ErbStG macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn es sich ausschließlich um die Überlassung von Grundstücken zwischen zwei Betrieben handelt und diese Betriebe beide zu einem Konzern i.S. des § 4h EStG gehören.
Seit dieser Änderung des Konzernbegriffs im Einkommensteuerrecht besteht aufgrund der Verweisung im ErbStG eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Steuerbegünstigungen im Falle einer Unternehmensnachfolge. Unklar ist, ob der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verweis den Zinsschrankenkonzernbegriff gem. § 4h EStG a.F. oder gem. § 4h EStG n.F. umfasst.
Ausblick
Die rechtliche Auslegung der Verweisung auf den einkommensteuerlichen Konzernbegriff gem. § 4h EStG ist weiter offen. Zwar hatte der Bundesrat diese Problematik im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2024 aufgegriffen und sich für einen eigenen Konzernbegriff des ErbStG ausgesprochen. Dies blieb jedoch letztlich im veröffentlichten JStG 2024 ohne Berücksichtigung.
Da die Auswirkungen auf das ErbStG bei der Änderung des EStG vermutlich nicht intendiert waren und im Widerspruch zum eigentlichen Zweck der Betriebsvermögensbegünstigung im ErbStG stehen, bleibt weiter abzuwarten, ob und wie sich die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber zu dieser Thematik positionieren werden. Sollte die Finanzverwaltung einen Verweis auf den geänderten Konzernbegriff des § 4h EStG n.F. annehmen, hätte dies unmittelbare Konsequenzen für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen.