Recht
05. März 2025
RAin Andrea Köhler

Änderung im Postwesen mit Auswirkungen auf die steuerliche Briefkommunikation

Zum 1.1.2025 wurde das Postgesetz grundlegend überarbeitet und an die Bedürfnisse einer zunehmend digitalen Gesellschaft angepasst. Dabei haben sich auch wichtige Änderungen für das Steuerrecht ergeben.

Auswirkungen auf die Bekanntgabefiktion bei Steuerbescheiden

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde das Postgesetz (PostG) durch das sog. Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) geändert. Der Gesetzgeber reagiert hiermit u.a. auf die abnehmende Bedeutung des Briefversands als Mittel der schnellen Kommunikation. Insbesondere wurden die Laufzeitvorgaben für Briefe geändert. Bisher mussten Briefe im Jahresdurchschnitt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% am zweiten Werktag und mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% am dritten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen. Seit Jahresbeginn ist diese Vorgabe um einen Tag verlängert und muss nun für den dritten bzw. vierten Werktag nach Aufgabe zur Post erfüllt sein.

Aufgrund dieser Laufzeitverlängerung war es erforderlich, auch die gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten anzupassen. Sofern diese Bescheide bzw. Akte mit einfachem Brief übermittelt wurden, galt bisher die (widerlegbare) Vermutung, dass sie am dritten Tag nach Aufgabe zur Post beim Empfänger eingegangen sind. Alle Steuerbescheide und Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 übermittelt werden, gelten nun am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Folglich wird aus der bisherigen Dreitagesfiktion eine Viertagesfiktion. Dies gilt auch für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Fristen für Rechtsmittel (wie Einspruch und Widerspruch) bleiben unberührt.

Wichtige Änderung bei der Unzustellbarkeit einer Briefsendung 

Wenn keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt, soll im Falle der Unzustellbarkeit einer Briefsendung diese möglichst einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger in diesem Sinne kann nach § 3 Nr. 9 PostG „eine in den Räumen des Empfängers anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung“ sein. Dadurch dürfte das Risiko, dass Briefe gerade in Mehrfamilienhäusern und größeren Bürogebäuden zukünftig häufiger „verloren“ gehen, deutlich ansteigen.

Empfehlungen 

Wer die Ersatzzustellung z.B. für Mahnungen und Rechnungen zukünftig vermeiden will, sollte den Brief mit dem Vermerk „Nicht an den Ersatzempfänger zustellen!“ versehen. Wer nicht Ersatzempfänger für die Post seiner Nachbarn sein möchte, sollte seinen Briefkasten mit einer entsprechenden gegenteiligen Weisung kennzeichnen.