Kurz notiert
05. März 2025

Teilabzugsverbot für Betriebsausgaben bei Holdingpersonengesellschaften

Eine Holdingpersonengesellschaft, die ausschließlich Dividendenerträge erzielt, kann ihre allgemeinen Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten nur zu 60% steuermindernd berücksichtigen. Dies hat der BFH aktuell zur Anwendung des Teilabzugsverbots gem. § 3c Abs. 2 EStG entschieden; das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Holdingstrukturen haben.

In dem BFH-Urteil vom 27.11.2024 (Az.: IV R 25/22) ging es um eine GmbH & Co. KG, die als Holdinggesellschaft tätig war und 100% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (V-GmbH) hielt, die ihrerseits Beteiligungen an weiteren Gesellschaften innehatte. Im Streitjahr 2017 erzielte die Holdingpersonengesellschaft ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der V-GmbH. Die Gesellschaft machte geltend, dass ihre Betriebsausgaben für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Geldverkehr sowie Beiträge zur IHK in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig seien. Das Finanzamt hingegen gestattete nur einen anteiligen Abzug von 60% der Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG. Die dagegen gerichtete Klage der Holding vor dem FG Köln (Urteil vom 25.8.2022, Az.: 3 K 999/20) hatte keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG nur zu 60% abzugsfähig sind. Gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG sind Dividendeneinnahmen einer Personengesellschaft zu 40% steuerfrei. Korrespondierend dazu bestimmt § 3c Abs. 2 EStG, dass Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen stehen, nur zu 60% abgezogen werden dürfen. Der BFH führt in seiner Entscheidung aus, dass das Teilabzugsverbot verhindern soll, dass Steuerpflichtige durch den Abzug von mit steuerfreien Einnahmen verbundenen Aufwendungen doppelt begünstigt werden. Entscheidend für die Anwendung des Teilabzugsverbots sei der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den steuerbefreiten Einnahmen.

Der BFH stellt insoweit klar, dass Aufwendungen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Dividendeneinnahmen stehen, wenn sie durch die Erzielung dieser Einnahmen veranlasst sind. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Der wirtschaftliche Zusammenhang hängt nicht davon ab, ob die Aufwendungen auf einer gesetzlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung beruhen (z.B. Abschluss- und Prüfungskosten oder IHK-Beiträge).
  • Ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist ausreichend.
  • Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten (sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie), so sind die Aufwendungen anteilig aufzuteilen.

Ergebnis

Im vorliegenden Fall hatte die Holdinggesellschaft ausschließlich Dividendenerträge erzielt, sodass ihre Betriebsausgaben dem BFH zufolge vollumfänglich dem Teilabzugsverbot unterlagen. Die anteilige Versagung des Betriebsausgabenabzugs sei gerechtfertigt, da die Gesellschaft im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt habe, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Das "auslösende Moment" für die streitgegenständlichen Aufwendungen sei die unternehmerische Entscheidung gewesen, Anteile an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Dividendenerträgen zu halten.