Verrechnungspreisdokumentation: Transaktionsmatrix erforderlich

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab dem Jahr 2025 eine Transaktionsmatrix in die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (sog. „Local File“) für Deutschland aufzunehmen. Auch bereits zuvor erstellte Übersichten sind anzupassen.
Übersicht der grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle
Mit der Transaktionsmatrix gibt das Unternehmen eine Übersicht über die im Berichtszeitraum verwirklichten grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit Bezug zu Deutschland. Diese Übersicht soll der Finanzverwaltung eine schnelle erste Orientierung ermöglichen, so dass sie dann im Anschluss risikoorientiert Schwerpunkte bei der Überprüfung setzen kann.
Vorgaben zum Inhalt und zur Form
Zum Inhalt der Transaktionsmatrix enthalten die Abgabenordnung (AO) und die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung keine detaillierten Angaben. Aus der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die folgenden Merkmale anzugeben sind:
- Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle
- Leistungsempfänger und Leistungserbringer der Geschäftsvorfälle
- Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle
- vertragliche Grundlage
- angewandte Verrechnungspreismethode
- betroffene Steuerhoheitsgebiete
- Hinweis, sofern Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Auch hinsichtlich der Form gibt es keine spezifischen Vorschriften. Die Bezeichnung „Matrix“ legt aber eine übersichtliche tabellarische Darstellung nahe. Schon bisher wurden oft im Rahmen der Dokumentation tabellarische Übersichten unter der Bezeichnung „Transaktionsmatrix“ erstellt.
Insgesamt betrachtet könnte eine Transaktionsmatrix damit z.B. ein Aussehen haben, wie es in folgender Tabelle veranschaulicht ist.
Transaktionsmatrix
Transaktion | ||||
---|---|---|---|---|
Gegenstand und Art |
Lieferung elektr. Haushaltsgeräte |
Lohnfertigungs- leistungen für elektr. Haushaltsgeräte |
Unterstützungs- leistungen (IT, HR, Accounting) |
Unterstützungs- leistungen (IT, HR, Accounting) |
Leistender | A GmbH | C Ltd. | A GmbH | A GmbH |
Leistungsempfänger | B Ltd. | A GmbH | B Ltd. | C Ltd. |
Volumen | 10.000 Stück | 10.000 Stück | 680 Stunden | 680 Stunden |
Entgelt (€) | 200.000 | 150.000 | 50.000 | 50.000 |
Vertragliche Grundlage | Liefervertrag vom 2.1.2023 | Lohnfertigungsvertrag vom 2.1.2022 |
Support Services Agreement vom 2.1.2022 |
Support Services Agreement vom 2.1.2022 |
Angewandte Verrechnungs- preismethode |
Transaktions- bezogene Nettomargen- methode |
Kostenaufschlags- methode |
Kostenaufschlags- methode |
Kostenaufschlags- methode |
Steuerhoheits- gebiet |
Deutschland / USA | Indien / Deutschland | Deutschland / USA |
Deutschland / Indien |
Regel- besteuerung? |
ja / ja | ja / ja | ja / ja | ja / ja |
Erstanwendung und Fristen
Die Transaktionsmatrix ist ab 1.1.2025 verpflichtender Bestandteil einer Verrechnungspreisdokumentation. Sie ist nach einer Betriebsprüfungsanordnung – ebenso wie die Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle und die Stammdokumentation (Master File) – ohne besondere Aufforderung innerhalb von 30 Tagen bei der Finanzverwaltung einzureichen. Auch unabhängig von einer solchen Anordnung darf die Finanzverwaltung Verrechnungspreisdokumentationen (in der dann also auch eine Transaktionsmatrix enthalten sein muss) innerhalb wie außerhalb einer Betriebsprüfung mit einer Vorlagefrist von 30 Tagen anfordern.
Wesentliche praktische Konsequenzen im Überblick
1. Hoher Erstellungsaufwand
Dokumentationspflichtige Konzerne bzw. Unternehmen sind regelmäßig gut beraten, Transaktionsmatrizen mit den o.g. Angaben griffbereit vorliegen zu haben, um diese unmittelbar nach dem Ergehen einer Betriebsprüfungsanordnung dem Finanzamt übermitteln zu können. Auch wenn die Zusammenstellung auf den ersten Blick einfach erscheint, kann z.B. die Gewährleistung der Vollständigkeit sowie der Erhebung der Daten über das im Ausland anzuwendende Steuerregime ggf. erheblichen Aufwand bedeuten.
2. Anlassunabhängige und verkürzte Vorlagefrist
Über den Aspekt der Transaktionsmatrizen hinaus ist außerdem zu beachten, dass die Finanzverwaltung wie erwähnt Verrechnungspreisdokumentationen nunmehr jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anfordern kann und dies z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen nach der Durchsicht der Transaktionsmatrizen auch tun wird, soweit ihr die Dokumentation (s.o.) nicht ohnehin schon unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung vorzulegen ist.