Kurz notiert
05. Feb. 2025

Schenkung einer belasteten Immobilie ist kein Veräußerungsgeschäft

Grundsätzlich wird steuerlich bei einer Schenkung mit einer Gegenleistung unter dem Verkehrswert in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil unterschieden. Das FG Niedersachsen hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Schenkung einer mit einem Darlehen belasteten Immobilie ganz oder teilweise ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft darstellen kann.


In dem Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2019 ein im Jahr 2014 für 143.950 € erworbenes Grundstück auf seine Tochter übertragen. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen i.H. von 115.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.


Die Klage war erfolgreich. Das FG Niedersachsen entschied mit Urteil vom 29.5.2024 (Az.: 3 K 36/24, Rev. beim BFH anhängig: Az.: IX R 17/24), dass die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft ist. Private Veräußerungsgeschäfte seien realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge komme es aber nicht zu einem „realisierten Wertzuwachs“. Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig sei. Der Kläger habe am Tag vor der Übertragung in 2019 über eine Immobilie verfügt, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 € bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 € belastet. Per Saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 € lastenfrei.

Ergebnis

Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers, so die FG-Richter, vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.