Fremdwährungskonten im Privatvermögen – Gefahr von Nachbelastungen aufgrund neuer Meldepflichten der Banken ab 2025

Das Halten von Fremdwährungskonten im Privatvermögen kann aufgrund verschiedener Aspekte wirtschaftlich sinnvoll sein und spielt mittlerweile eine immer größer werdende Rolle im Portfolio von Anlegern. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit sollte jedoch stets gegen den erhöhten Aufwand im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgewogen werden, auch wenn ein großer Teil des Ermittlungsaufwands ab 2025 von den Banken übernommen werden muss. Zudem droht als Konsequenz der neuen Meldepflichten die Aufdeckung bisher unterlassener Angaben.
Bisherige steuerliche Behandlung: Private Veräußerungsgeschäfte
Bisher wurden Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung und Rückzahlung von Fremdwährungen und Sorten im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte versteuert. Relevant war die Haltedauer der Fremdwährung. Eine Veräußerung bzw. Rückzahlung war nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Etwaige Gewinne und Verluste mussten als sonstige Einkünfte in der privaten Einkommensteuererklärung angegeben und mit dem tariflichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Hierbei stellt die Fremdwährung nach Ansicht der Finanzverwaltung ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Die Einzahlung auf ein Fremdwährungskonto führt daher zu einer „Anschaffung“ des Wirtschaftsguts Fremdwährung. Erfolgt ein Umtausch der Fremdwährung in Euro oder eine andere Währung, liegt eine „Veräußerung“ des Wirtschaftsguts Fremdwährung vor. Eine solche „Veräußerung“ innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verursacht in Höhe der Kursdifferenz einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust.
Zur korrekten Ermittlung eventuell steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte musste daher schon bisher ein Bestand für die einzelnen Fremdwährungen geführt werden. Dabei ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Fremdwährungsbeträge zuerst veräußert werden (first in, first out). Außerdem ist eine Unterteilung in einen steuerlich relevanten und einen steuerlich irrelevanten Bereich vorzunehmen. Diese Ermittlung konnte in Abhängigkeit von Art und Umfang der Transaktionen schon bisher komplex sein.
Neue Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Mit BMF-Schreiben vom 19.5.2022 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich der Fremdwährungsgewinne und ‑verluste teilweise geändert. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung und Rückzahlung eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens und einer verzinslichen Kapitalforderung gehören demnach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Jeder Einzahlungsvorgang auf ein verzinsliches Konto (Tagesgeld, Festgeld etc.) stellt dabei einen Anschaffungsvorgang dar. Bei einer späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang vor.
Da sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen, sind die Banken grundsätzlich dazu verpflichtet, die Höhe dieser Einkünfte zu ermitteln. Aufgrund des zu erwartenden erheblichen technischen Aufwands wurde den Kreditinstituten für die Ermittlung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Übergangsfrist eingeräumt. Spätestens ab dem 1.1.2025 sind die Banken aber nun verpflichtet, die Fremdwährungsgewinne und ‑verluste zu ermitteln, in die Erträgnisaufstellung/Steuerbescheinigung aufzunehmen und die Kapitalertragsteuer auf diese Erträge abzuführen.
Konsequenzen für zukünftige und noch offene Steuerjahre
1. Zuständigkeit ab 2025
Ab 2025 sind die Banken verpflichtet, die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend dem BMF-Schreiben zu ermitteln und ggf. der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Für alle Fremdwährungsgeschäfte, die nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu versteuern sind, bleibt es bei der Ermittlungs- und Deklarationspflicht durch den Steuerpflichtigen.
2. Folgen für offene Veranlagungen bis einschließlich 2024
Die o.g., inzwischen abgelaufene Übergangsfrist gilt nur für den Kapitalertragsteuerabzug. Die neue Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft alle noch offenen Steuerjahre. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ebenso wie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Steuererklärung zu ermitteln und zu deklarieren. Während bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Spekulationsfrist von einem Jahr zu beachten ist, erfolgt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Besteuerung unabhängig von der Haltedauer.
3. Achtung: Aufdeckung von unterlassenen Angaben aufgrund neuer Meldepflichten
Durch die neue Meldepflicht der Banken rücken Fremdwährungskonten in den Fokus der Finanzverwaltung. Tauchen in Zukunft Fremdwährungsgeschäfte in der Steuerbescheinigung der Banken auf, könnten solche auch in früheren Jahren getätigt worden sein. Ist eine Deklaration in der Steuererklärung bisher versehentlich unterblieben, könnte dies zu einer Prüfung durch die Finanzverwaltung führen.