Kurz notiert
05. Feb. 2025

Nachweispflicht bei Wildunfällen: Eindeutige Beweisführung des Anspruchstellers erforderlich

Autofahrer, die nach einem Wildunfall Ansprüche gegen ihre Kaskoversicherung geltend machen wollen, müssen den Nachweis erbringen, dass das Wildtier tatsächlich ursächlich für den entstandenen Schaden war. In einem aktuellen Urteil wurde eine Klage gegen eine Kfz-Versicherung abgewiesen, obwohl ein totes Reh vor Ort gefunden wurde.


Der Kläger K hatte nach einem behaupteten Wildunfall von der Versicherung aus einem Kaskoversicherungsvertrag eine Entschädigung von 2.730 € sowie den Ersatz der Abschleppkosten von 223,23 € gefordert. K hatte vorgetragen, dass ihm in einem Kurvenbereich plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen sei, weshalb er nichts mehr gesehen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Er sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen und nach dem Stillstand sei das Reh schließlich von der Motorhaube gerutscht. Dann habe er die Polizei verständigt, bei deren Ankunft das tote Reh noch an besagter Stelle lag. An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Versicherung verweigerte jedoch eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen.


Das Amtsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 22.8.2024 (Az.: 123 C 13553/23) abgewiesen, weil kein Nachweis erbracht wurde, dass das Reh für den Unfall ursächlich war. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten konnte zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen. Jedoch gab es hinsichtlich der maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug keine Anknüpfungspunkte dafür, dass es zu einer Kollision mit einem Reh gekommen war. Der Kläger konnte auch keinen Zeugen vorweisen, der den Unfallhergang beobachtet hatte. Außerdem hatte er kurz danach das Fahrzeug verkauft, das anschließend verschrottet wurde. Insofern hatte er vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte. Hinzu kam, dass der K nach eigenen Angaben innerhalb von zwei bis drei Jahren zehn Wildunfälle gehabt und Ansprüche ggü. unterschiedlichen Versicherungen geltend gemacht hatte, da er die Versicherungen gewechselt hatte. Die Münchner Richter werteten die Aussagen des K in Anbetracht der oben geschilderten Umstände als nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen sei, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt habe.

Hinweis

Auch unabhängig von den besonderen Umständen im Streitfall gilt, dass der Versicherungsnehmer den Beweis zu erbringen hat, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist. Er muss auch nachvollziehbar darlegen, dass bei diesem Zusammenstoß diejenigen Schäden entstanden sind, für die er die Versicherungsleistung geltend macht.