Digitale Arbeitsverträge nun möglich

Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2025 auch Änderungen im Nachweisgesetz vorgenommen. Danach ist nun der Weg frei für digitale Arbeitsverträge. Die Beteiligten sollten jedoch die einzuhaltenden Voraussetzungen kennen und Ausnahmen beachten.
Änderungen im Nachweisgesetz ermöglichen elektronische Textform
Bis zum 31.12.2024 konnten Arbeitsverträge und deren wesentliche Vertragsbedingungen aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nachweisgesetz (NachwG) ausschließlich schriftlich, also in Papierform, geschlossen werden. Die elektronische Form, auch Textform genannt, war explizit ausgeschlossen. Seit dem 1.1.2025 kann der Arbeitsvertrag nunmehr digital per E-Mail geschlossen werden.
Mit den Änderungen in § 2 Satz 2 NachwG soll der Abschluss von Arbeitsverträgen erleichtert werden. Die wesentlichen Vertragsbedingungen können ab sofort in Textform i.S. des § 126b BGB, also elektronisch, abgefasst werden. Allerdings sind bei der Übermittlung Voraussetzungen zu beachten: Das übermittelte Dokument muss
- für den Arbeitnehmer zugänglich sein,
- gespeichert und ausgedruckt werden können sowie
- eine Aufforderung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Empfangsnachweises enthalten.
Wird ein Arbeitsvertrag als PDF-Dokument übermittelt, wird dieses Format dem Arbeitnehmer i.d.R. zugänglich sein und sowohl abgespeichert als auch ausgedruckt werden können. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Textform ist die elektronische Unterzeichnung des Dokuments, beispielsweise mittels DocuSign, nun ausreichend.
Ändern sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses wesentliche Vertragsbedingungen (wie z.B. die Arbeitszeit oder die Vergütung), können diese Änderungen auch in Textform verfasst werden.
Ausnahmen in bestimmten Branchen …
Es gibt allerdings Bereiche, in denen der Abschluss eines digitalen Arbeitsvertrags nicht möglich ist und weiterhin in analog-schriftlicher Form geschlossen werden muss. Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG betrifft das Branchen, die unter § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) fallen.
… und bei befristeten Arbeitsverträgen
Darüber hinaus bleibt es bei befristeten Arbeitsverträgen auch beim Schriftformerfordernis nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Nur unter Einhaltung der Schriftform kann ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam geschlossen werden. Enthält der Arbeitsvertrag allerdings eine Altersbefristung, nach der der Arbeitsvertrag bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, ist in diesem Fall ausnahmsweise die elektronische Form zulässig. Diese Art der Befristung eines Arbeitsvertrags ist durch eine entsprechende Reglung in § 41 Abs. 2 SGB VI vom Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ausgenommen.
Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Neben den Änderungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags sieht das BEG IV auch Erleichterungen im BEEG vor. So kann ein Antrag auf Elternzeit nach § 16 BEEG und die Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilzeit in Elternzeit nach § 15 BEEG nun auch in Textform erfolgen. Bisher war auch hier bei beiden Ansprüchen die Schriftform einzuhalten.