Vertragswidriges Parken: Abschleppen auf nicht mitvermieteter Grundstücksfläche?
Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen lassen. Ihn trifft vielmehr eine aus dem Mietverhältnis resultierende Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, zunächst mildere Maßnahmen zu ergreifen.
Im zugrundeliegenden Fall ließ der Vermieter wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, das auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks abgestellt war, abschleppen und verlangte Ersatz der hierbei entstandenen Kosten. Das Amtsgericht Bottrop (Urteil vom 28.11.2024, Az.: 8 C 126/24, nicht rechtskräftig; Berufung anhängig beim LG Essen, Az.: 10 S 21/25) wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts verstießen die Abschleppvorgänge gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter habe daher zunächst abzumahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut auf derselben Fläche abstellt.
Im konkreten Fall wäre es dem Vermieter zudem möglich gewesen, den Mieter unmittelbar vor Ort zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da diese Maßnahme den Besitz des Mieters an der mitvermieteten Garage beeinträchtige. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide ebenfalls aus, da Besitzschutzansprüche durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt seien.