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Kurz notiert
03. Dez. 2025

Alt-Lebensversicherungen: Besteuerung der Rentenzahlung?

Hat ein Steuerpflichtiger vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann er sich bei Fälligkeit – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – über eine steuerfreie Auszahlung der Überschüsse freuen. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sog. Alt-Lebensversicherung. Bei einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht führt hingegen die Entscheidung für eine monatliche Rentenzahlung regelmäßig zur Besteuerung. Gegen diese Praxis kann sich ein Einspruch unter Beantragung der Verfahrensruhe lohnen.

Insbesondere ältere Steuerpflichtige verfügen häufig noch über Alt-Lebensversicherungen oder Alt-Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer bei Fälligkeit für die Auszahlung des eingezahlten Kapitals einschließlich der Überschüsse in einer Summe, besteht steuerlich grundsätzlich kein Risiko – vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind erfüllt. Wählt der Versicherungsnehmer bei einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht hingegen die monatliche Rentenzahlung, unterwirft das Finanzamt diese Rentenzahlungen regelmäßig der Besteuerung nach dem Ertragsanteil. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter des Steuerpflichtigen zu Beginn des Rentenbezugs.

Gegen diese Besteuerung spricht jedoch Einiges. So hat der BFH schon mit Urteil vom 1.7.2021 (Az.: VIII R 4/18) klargestellt, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Alt-Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben. Für alle noch offenen Steuerfälle wurde gesetzlich festgelegt, dass Rentenzahlungen aus Alt-Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser rückwirkenden Gesetzesänderung sind derzeit erste Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, Az.: 6 K 1408/24; FG Münster, Az.: 6 K 57/24 E). Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Gegen Steuerbescheide, in denen Rentenzahlungen aus Alt-Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sollte Einspruch eingelegt werden.
  • Zugleich sollte unter Hinweis auf die anhängigen Musterverfahren ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.

Hinweis

Wird der Antrag auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt, sollte die übergeordnete Finanzbehörde eingeschaltet werden, um eine Einspruchsentscheidung zu vermeiden. Nur so kann verhindert werden, dass der Steuerpflichtige gezwungen ist, gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung Klage zu erheben, was mit zusätzlichen Gerichtskosten verbunden wäre.