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Kurz notiert
03. Dez. 2025

Rückstellungen für „künftige“ Wartung unzulässig

Zug im Frankfurter Bahnhof zur Reinigung

Rückstellungen zählen regelmäßig zu den Prüfungsschwerpunkten in Betriebsprüfungen. Insbesondere bei Wartungsverpflichtungen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Verursachung bereits in der Vergangenheit vorliegt. Der BFH hat diese Frage nun erneut aufgegriffen und seine restriktive Linie bestätigt.

Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und leaste hierfür Triebfahrzeuge. Die Wartungs- und Instandhaltungspflichten ergaben sich sowohl aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 32, 33 EBO) als auch aus den Leasingverträgen, die inhaltlich gleichlautende Regelungen enthielten. Die GmbH bildete in Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen für die künftig anfallenden Wartungsaufwendungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Rückstellung – zu Recht, wie der BFH mit Urteil vom 19.2.2025, Az.: XI R 11/22, bestätigte: Rückstellungen für künftige Wartungen dürfen nicht gebildet werden, solange die Wartungsverpflichtung noch nicht wirtschaftlich verursacht ist. Eine solche Verpflichtung entsteht erst mit Erreichen der für die Wartung maßgeblichen Betriebszeit, nicht bereits mit Abschluss des Leasing- oder Nutzungsvertrags.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit. Wartungsverpflichtungen knüpfen an den laufenden Verschleiß an und werden erst fällig, wenn die festgelegte Betriebszeit erreicht ist. Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine rechtlich und wirtschaftlich entstandene Verpflichtung vor. Auch aus der privatrechtlichen Wartungsvereinbarung mit der Leasinggesellschaft ergebe sich nichts anderes, da diese nicht über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehe. Der Hinweis in der Vereinbarung, Rückstellungen in „ausreichendem Maße“ zu bilden, begründe lediglich eine innerbetriebliche Vorsorgeregelung, aber keine rechtliche Verpflichtung.

Hinweis

Das Urteil bestätigt die strenge BFH-Rechtsprechung zur Passivierung von Wartungsverpflichtungen. Eine (anteilige) Passivierung kommt nur dann in Betracht, wenn eine privatrechtliche Wartungsvereinbarung über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgeht. Bestehende Leasing- und Wartungsverträge sollten daher geprüft werden, um Bilanzierungsrisiken zu vermeiden.