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Steuern
03. Dez. 2025
StBin Sabine Rössler

Neue Pflichten nach § 153 Abs. 4 AO: Erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflichten

Eine Reihe aufgestellter Dominosteine

Schon mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde § 153 AO um einen Absatz 4 ergänzt. Die Neuregelung weitet die steuerlichen Anzeige- und Berichtigungspflichten auf Sachverhalte aus, die über einzelne Steuererklärungen hinaus Wirkung entfalten. Damit reagiert der Gesetzgeber in Abkehr von der gängigen Abschnittsbesteuerung auf die zunehmende Komplexität steuerlicher Dauersachverhalte und die enge Verzahnung unterschiedlicher Steuerarten.

Erklärungsübergreifende Korrekturen im Fokus

Die neue Vorschrift verpflichtet Steuerpflichtige zur Anzeige und Berichtigung, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung auch in anderen Steuererklärungen oder Folgejahren zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen.


Praxisbeispiel: Bei einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts falsch angesetzt wurde (z. B. 10 Jahre statt 15 Jahre). In diesem Fall besteht die Pflicht, auch in allen Folgejahren die Abschreibung bzw. die Steuererklärungen zu korrigieren.


Die Pflichten des neuen § 153 Abs. 4 AO betreffen insbes. zwei Fallgruppen: 

  • Individuelle Dauersachverhalte, etwa die Korrektur der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts oder anderer mehrjähriger Bewertungsansätze. Nach § 153 Abs. 4 AO wurde eine Fortschreibungspflicht eingeführt für erklärungsübergreifende Sachverhalte, z.B. Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die Auswirkungen auf die Ertragsteuer haben. Damit verlangt § 153 Abs. 4 AO eine Änderung von Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen.
  • Stellen die Feststellungen der Betriebsprüfung neue Tatsachen dar, ist ebenfalls von einer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO auszugehen. Keine Berichtigungspflicht liegt möglicherweise vor, wenn es sich um eine abweichende Rechtsauffassung oder eine Bewertungsfrage handelt.
     

Hinweis

Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Steuerbescheid umgesetzt wurden. Erst dann entsteht die Pflicht, die Auswirkungen auch in weiteren Steuererklärungen zu berücksichtigen.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Die Nichtbeachtung der neuen Pflichten kann erhebliche Konsequenzen haben. Wer eine erforderliche Anzeige oder Berichtigung unterlässt, riskiert den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wegen unvollständiger Angaben. Die Pflichtverletzung kann also bußgeldbewehrt sein und in bedeutsamen Fällen strafrechtliche Relevanz erlangen.

Hervorzuheben ist, dass Rechtsunsicherheit besteht hinsichtlich der Schuld- und Wissensformen bei § 153 Abs. 4 AO. In der Literatur wird diskutiert, ob eine positive Kenntnis von Unrichtigkeiten erforderlich ist oder ob bereits eine Mitwirkungspflicht unabhängig von einer bewussten Unrichtigkeit gelten kann.

Hinweis

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie künftig interne Kontrollmechanismen stärken sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Steuerarten und Veranlagungszeiträumen enger überwachen müssen.

Praktische Umsetzung und Handlungsempfehlungen

Für die Praxis empfiehlt sich ein proaktives Vorgehen im Rahmen von Außenprüfungen wie folgt:

  • Frühzeitige Ansprache in der Schlussbesprechung: Die neue Anzeigepflicht sollte aktiv thematisiert werden – insbesondere bei Unternehmen, die regelmäßig Anschlussprüfungen durchlaufen.
  • Dokumentation im Prüfungsbericht: Es ist ratsam, im Bericht festzuhalten, für welche Sachverhalte keine Fortschreibungspflicht für Folgejahre besteht. So lässt sich eine spätere Haftungsdiskussion vermeiden.

Darüber hinaus sollten Steuerpflichtige und Berater prüfen, ob interne Prozesse und Compliance-Systeme angepasst werden müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 153 Abs. 4 AO gilt für Betriebsprüfungen, deren Prüfungsanordnung nach dem 1.1.2025 bekannt gegeben wird. Frühere Prüfungen fallen nicht unter die Neuregelung.

Fazit

Mit der Einführung des § 153 Abs. 4 AO verschärft der Gesetzgeber die Pflichten zur Anzeige und Berichtigung steuerlicher Sachverhalte. Unternehmen sind künftig stärker gefordert, prüfungsübergreifende Feststellungen zu erkennen, zu dokumentieren und fortzuschreiben. Steuerabteilungen sollten die Schnittstellen zwischen geprüften und ungeprüften Steuerarten sowie Besteuerungszeiträumen im Unternehmen systematisch überwachen.

Die Neuregelung stärkt die Compliance-Verantwortung der Steuerpflichtigen und betont die Bedeutung einer systematischen Kommunikation zwischen Betriebsprüfung, Steuerberatung und interner Steuerfunktion.