Arbeitsmarktstärkung: Steuerfreie Aktivrente und mehr …?
Wirtschaftswachstum lässt sich nur realisieren, wenn es auch die erforderlichen Arbeitskräfte gibt, die für die (Mehr-)Wertschöpfung sorgen können. Das hat offenbar auch die Bundesregierung erkannt und sich auf die Verabschiedung eines „Aktivrentengesetzes“ geeinigt, dessen Inkrafttreten für den 1.1.2026 geplant ist. Damit soll ein Zeichen gegen den Fachkräftemangel und für mehr Flexibilität im Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gesetzt werden.
Aktivrente
Die Aktivrente hat zum Ziel, den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben attraktiver zu gestalten. Sie ermöglicht es Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei zu ihrem regulären Einkommen (z.B. Rente) hinzuzuverdienen. Diese Regelung betrifft ausschließlich Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – also klassische Arbeitsverhältnisse. Selbstständige, Gewerbetreibende und Beamte sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Die steuerfreie Vergütung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Es handelt sich auch ausdrücklich nur um einen monatlich nutzbaren Freibetrag, nicht um einen Jahresfreibetrag. Der Grundfreibetrag (geplant ab 2026: 12.238 € p.a. für Ledige) wird zusätzlich berücksichtigt. Auf den ursprünglich vorgesehenen Progressionsvorbehalt (Erhöhung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte) wird nun aber verzichtet. Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen allerdings weiterhin an, für Arbeitgeber auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Laut Schätzungen wird die Aktivrente den Staat jährlich rund 890 Mio. € kosten – ein Betrag, der sich auf Bund, Länder und Kommunen verteilt und ausschließlich den als Arbeitnehmer beschäftigten Rentnern zugutekommt. Wegen der Ungleichbehandlung gegenüber Jüngeren und anderen Einkommensarten werden aber bereits verfassungsrechtliche Zweifel angemeldet.
Weitere Maßnahmen?
Die Aktivrente war ursprünglich Teil des Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“, das noch weitere Steuervergünstigungen enthält, deren Umsetzung derzeit aber unklar ist:
(1) Steuerfreie Prämie bei Arbeitszeitaufstockung: Vorgesehen war ebenfalls: Wer seine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit um mindestens eine Stunde erhöht und dies für mindestens 24 Monate beibehält, kann eine steuerfreie Aufstockungsprämie von bis zu 225 € pro erhöhter Wochenstunde erhalten, max. 4.500 €. Wird die Arbeitszeit vor Ablauf der Zweijahresfrist wieder reduziert, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend. Voraussetzung für die Begünstigung ist zudem, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und in den letzten 12 Monaten davor keine Arbeitszeitreduzierung vorgenommen wurde.
(2) Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen: Der für geleistete Überstunden bezahlte Lohn unterliegt der normalen Lohnversteuerung. Dies gilt auch für gezahlte Überstundenzuschläge, sofern sie nicht nachts oder an Sonn- und Feiertagen erbracht und von der bestehenden Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für derartige Zuschläge erfasst werden. Im Koalitionsvertrag wurde bereits die generelle Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen verabredet und im ursprünglichen Gesetzentwurf auch so vorgesehen. Voraussetzung wäre, dass in den 12 Monaten vor Auszahlung keine Arbeitszeitreduzierung erfolgt ist. Außerdem würde die Begünstigung auf max. 25% des Grundlohns beschränkt. Zudem ist – wie bei der Aktivrente – eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung vorgesehen.