Steueränderungsgesetz 2025: Entlastung, Digitalisierung und Vereinfachung für alle
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sollen Bürgerinnen und Bürger, die durch Krisen wie Corona, hohe Energiepreise und Inflation besonders betroffen sind, entlastet werden. Dieser Beitrag erläutert nachfolgend zunächst überblicksartig die wichtigsten Maßnahmen des aktuellen Gesetzesvorhabens. Ergänzend werden Handlungsempfehlungen abgeleitet, um Steuerspareffekte durch gezielte Planung realisieren zu können.
Hintergrund: Steuerliche Entlastung und Modernisierung
Die Bundesregierung hat am 10.9.2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Hiermit sollen zentrale steuerrechtliche Einzelmaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die insbesondere eine finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen bringen sollen. Darüber hinaus sind im Gesetz, zu dem der Bundesrat am 17.10.2025 bereits Änderungsbedarf angemeldet hat, technische Anpassungen vorgesehen, die der Vereinfachung und Klarstellung bestehender Regelungen dienen.
Die Maßnahmen im Überblick
Der Gesetzentwurf umfasst als in den nachfolgenden Abschnitten detaillierter dargestellte (wesentliche) Änderungen, die zum 1.1.2026 in Kraft treten sollen:
1. Modifikationen im Einkommensteuerrecht bei der Entfernungspauschale und bei der Entfristung der Mobilitätsprämie
2. Umsatzsteuerentlastungen im Gastronomiebereich sowie die Einführung einer zentralen Zollabwicklung
3. Bekanntgabe eines Steuerbescheids durch Bereitstellung zum Datenabruf
4. Veränderungen rund um die Gemeinnützigkeit und das Ehrenamt
5. Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage
1. Einkommensteuer
(1) Anpassung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale soll einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Voraussetzend, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 € überschreiten, würde sich die Erhöhung rechnerisch bei einer 5-Tage-Woche (230 Arbeitstage) wie folgt auswirken:
| Einfache Entfernung Arbeitsweg in km |
Zusätzliche Werbungskosten ggü. bisheriger Regelung |
| 5 | 92 € |
| 10 | 184 € |
| 20 | 368 € |
(2) Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie: Hierdurch erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften neben der Entfernungspauschale auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Maßnahmen sollen Pendler, Geringverdienende, Auszubildende und Teilzeitkräfte entlasten.
2. Umsatzsteuer
(1) Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) soll auf 7% reduziert bleiben. Die Umsatzsteuer für Getränke soll dagegen weiterhin mit 19% erhoben werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7. 2020 bis 31.12. 2023. Damit soll einerseits die Gastronomiebranche gestärkt werden. Zudem soll die Steuersenkung auch auf niedrigere Preise hinwirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben (wie z.B. Restaurants) profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die sonstigen Begünstigten um ca. 3,6 Mrd. € jährlich entlastet.
(2) Einführung der zentralen Zollabwicklung (Centralised Clearance – CCI): Mit dem Gesetzentwurf werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen. Eine wichtige Neuerung gibt es für international tätige Unternehmen. Künftig entsteht die Steuer für Einfuhren über andere EU-Staaten am Ort der Gestellung in Deutschland. Mit der Änderung gilt die Zollanmeldung im Ausland auch als Steuererklärung in Deutschland. Eine zusätzliche Meldung in Deutschland entfällt.
3. Elektronische Bereitstellung bestimmter Steuerbescheide
Die Verfahrensabwicklung mit den Steuerbehörden wird digitaler. Ab 2026 stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestimmte Bescheide – z.B. Mitteilungen über die Ablehnung von Vorsteuervergütungsanträgen – standardmäßig elektronisch bereit. War dafür bislang die Zustimmung des Unternehmers nötig, wird die Online-Bereitstellung künftig zum Regelfall.
4. Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
(1) Entlastungen der kleinen gemeinnützigen Körperschaften durch Einschränkung der zeitnahen Mittelverwendung: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, abgeschafft werden. Damit soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Diese Pflicht beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z.B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.
(2) Erhöhung der Freigrenzen für den wirtschaftlichen Betrieb: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer derzeit nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze soll auf 50.000 € erhöht werden.
Beispiel: Ein Sportverein veranstaltet ein Sommerfest mit Einnahmen von 48.000 €. Bleiben die gesamten Jahreseinnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (inkl. Umsatzsteuer) unter 50.000 €, wird ab 2026 keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben. Umsatzsteuerliche Pflichten bleiben unberührt.
(3) Anpassungen der Übungsleiter- und Ehrenamt-Pauschalen: Der Freibetrag für Übungsleiter soll von 3.000 auf 3.300 € pro Jahr, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 € angehoben werden.
(4) E-Sport als gemeinnütziger Zweck: Neu ist, dass E-Sport („elektronischer Sport“) als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden soll. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um den „Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen […]. Der Spielerfolg ist messbar und beruht auf motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen.“ Als gemeinnützig anerkannt sind allerdings nur Spiele ohne Gewalt oder andere problematische Inhalte. Ebenso sind Online-Glücksspiele von der Gemeinnützigkeit ausgenommen.
5. Forschungszulage: Förderung und Dokumentation
Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können eine steuerliche Förderung (Forschungszulage) beantragen. Diese wird nun stärker an EU-Regeln angepasst. Im Mittelpunkt steht die sog. De-minimis-Regelung. Sie legt fest, dass staatliche Hilfen für ein Unternehmen in drei Jahren insgesamt 300.000 € nicht überschreiten dürfen. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Neu ist, dass ab 2026 jede gewährte Förderung innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem zentralen Register eingetragen werden muss. Gewährungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung für die Forschungszulage. Für die Prüfung gilt seit 2024 ein taggenauer Dreijahreszeitraum rückwirkend ab dem Tag der Förderung.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Um steuerliche und finanzielle Vorteile gezielt zu nutzen, sollten Privatpersonen und Unternehmen vorgesehene Entlastungen aktiv in ihre Planung einbeziehen. Dazu zählen insbesondere die Entfernungspauschale, die Mobilitätsprämie sowie mögliche Umsatzsteuersenkungen. Diese Maßnahmen können nicht nur die Steuerlast senken, sondern auch die Liquidität verbessern – vorausgesetzt, sie werden frühzeitig berücksichtigt und systematisch umgesetzt.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Fördermöglichkeiten regelmäßig zu prüfen und sauber zu dokumentieren. Die Forschungszulage bietet attraktive finanzielle Unterstützung für innovative Projekte, erfordert jedoch eine klare Abgrenzung und lückenlose Nachweise. Auch De-minimis-Beihilfen sollten vollständig erfasst werden, um die zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht zu überschreiten und spätere Rückforderungen zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Fristenmanagement. Elektronische Bescheide gelten rechtlich als automatisch zugestellt, was eine Anpassung interner Prozesse notwendig macht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass digitale Zustellungen zeitnah erkannt und bearbeitet werden – etwa durch ein zentrales Fristen- und Dokumentenmanagementsystem oder die Einschaltung eines steuerlichen Beraters.
Für gemeinnützige Organisationen lohnt sich zudem ein kritischer Blick auf die eigene Vereinsstruktur. Durch die gezielte Nutzung von steuerlichen Freigrenzen und Vereinfachungsregelungen – etwa bei Spenden oder wirtschaftlichen Tätigkeiten – lassen sich administrative Aufwände reduzieren und finanzielle Spielräume erweitern.