Einbeziehung von Gesellschaftervergütungen in die Lohnsumme nach § 13a ErbStG
Bei der Ermittlung der Voraussetzung für die Begünstigung von Betriebsvermögen bei Schenkungen und Erbschaften kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Insbesondere die Einbeziehung von Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft in die sog. Lohnsumme ist bislang umstritten. Das FG Münster hat hierzu nun eine klare Position bezogen.
Die Richter haben im Urteil vom 15.4.2025 (Az.: 3 K 483/24 F) entschieden, dass Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft – auch wenn sie ertragsteuerlich Sonderbetriebseinnahmen darstellen – in die Lohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG einzubeziehen sind. Damit wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung in H E 13a.5 ErbStH 2020. Der Kommanditist einer KG war im Unternehmen als Geschäftsführer tätig und erhielt hierfür Vergütungen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „Löhne und Gehälter“ erfasst waren. Das Finanzamt berücksichtigte diese Vergütungen bei der Ermittlung der Lohnsumme nicht, da es sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht um „Beschäftigte“ i. S. des § 13a ErbStG handele.
Das FG gab der Klage statt. Nach Wortlaut und Zweck des § 13a Abs. 4 ErbStG seien sämtliche Vergütungen einzubeziehen, die als Gegenleistung für eine im Betrieb erbrachte Tätigkeit gezahlt werden – unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Weder komme es auf die Einordnung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) noch auf sozialversicherungsrechtliche Merkmale an. Entscheidend sei die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand im Posten „Löhne und Gehälter“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB). Nach Auffassung des Gerichts umfasst dieser Posten sämtliche Vergütungen für Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen – einschließlich der Gesamtbezüge geschäftsführender Gesellschafter. Die handelsrechtliche Sichtweise sei maßgeblich, da sie den tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für Arbeitsleistungen abbilde. Der Gesellschafterstatus allein schließe die Einbeziehung in die Lohnsumme nicht aus.