Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung
Hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 ist fraglich, ob diese dann entfällt, wenn die Versicherung zur Sicherung eines Darlehens verwendet wird, das nicht ausschließlich die Anschaffungskosten einer Immobilie, sondern auch Geldbeschaffungskosten oberhalb der Bagatellgrenze von 2.556 € (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004) finanziert.
Steuerschädliche Finanzierung von Geldbeschaffungskosten
In einem konkreten Fall betrugen die Anschaffungskosten der erworbenen Immobilie 3.189.501 €, der Darlehens-Auszahlungsbetrag betrug jedoch 3.200.000 € und lag daher um 10.489 € über den Anschaffungskosten. Das FG Düsseldorf verneinte mit Urteil vom 28.2.2025 (Az.: 10 K 492/22 F) die Steuerfreiheit der Zinsen. Zwar handelte es sich unstreitig um eine Lebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Verwendung des Versicherungsvertrags zur Sicherung des Darlehens war jedoch steuerschädlich. Denn die Darlehensmittel dienten nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkünfteerzielung bestimmten Wirtschaftsguts, sondern in geringem Umfang auch der Finanzierung von Geldbeschaffungskosten, die Werbungskosten darstellen. Da die Bagatellgrenze von 2.556 € überschritten war, griff die Rückausnahme des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 i.V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nicht ein. Eine Aufteilung des Darlehens in steuerlich begünstigte und nicht begünstigte Teile lehnte das Gericht ab.
Steuerliche Aspekte bei auf Lebensversicherungen gestützten Immobilienfinanzierungen
Aus der Entscheidung des FG Düsseldorf lassen sich folgende Empfehlungen für die steuerliche Gestaltung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen ableiten:
- Darlehensplanung: Das Darlehen sollte ausschließlich für die Anschaffungskosten verwendet werden. Eine Mitfinanzierung z.B. von Geldbeschaffungskosten ist zu vermeiden. Wesentliche Teile des Darlehens sollten nicht in nicht steuerlich begünstigte Kosten fließen, die die Bagatellgrenze von 2.556 € überschreiten. Eine Teilung in steuerlich begünstigte und nicht begünstigte Verwendungen ist ausgeschlossen.
- Geldbeschaffungskosten sind im vorliegenden Zusammenhang nicht begünstigt. Sie sollten daher möglichst getrennt finanziert oder aus Eigenmitteln getragen werden.
- Dokumentation: Die Verwendung der Darlehensmittel ist eindeutig und nachvollziehbar festzuhalten.