Bauarbeiter auch bei eigener Gewerbeanmeldung regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten übernehmen, hierfür einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte einzuordnen. Das hat kürzlich das Hessische Landessozialgericht in gleich drei Fällen entschieden.
Sozialversicherungspflichtige Abrechnungen der geleisteten Stunden
In den zu klärenden Sachverhalten beschäftigten drei Bauunternehmen jeweils ausländische Arbeitskräfte, die teils über geringe Deutschkenntnisse verfügten. Diese sollten auf den Baustellen der klagenden Baufirmen für einen Stundenlohn von ca. 15 € u.a. einfache Arbeiten wie Trockenbau, Hausmeisterservice, Tapezieren und Streichen, Fliesenlegen, Gartenarbeiten, Wohnungsauflösungen, Reinigungsarbeiten, Möbelmontage, Badsanierung etc. erledigen. Die Bauarbeiter wurden als selbstständige Werkunternehmer beschäftigt, weshalb Sozialversicherungsbeiträge seitens der Bauunternehmen nicht entrichtet wurden.
Die Bezahlung erfolgte auf der Grundlage von Stundenabrechnungen der jeweiligen Beschäftigten. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Teilweise wurde eigenes (Klein-)Werkzeug benutzt, überwiegend wurden jedoch Werkzeuge sowie Materialien von den jeweiligen Baufirmen gestellt.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) stimmte mit Urteilen vom 20.2.2025 in allen drei Fällen (Az.: L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21) den Einschätzungen der deutschen Rentenversicherung zu, wonach die Bauarbeiter als abhängig beschäftigt und damit insbesondere sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Eine selbstständige Tätigkeit als Werkunternehmer wurde verneint.
Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine abhängige Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert und dabei einem Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Im Gegensatz dazu ist eine selbstständige Tätigkeit insbesondere durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeiteinteilung gekennzeichnet. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Bauarbeiter in die betriebliche Organisation der klagenden Bauunternehmen eingegliedert waren, indem sie einfache Bauarbeiten übernahmen, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichten. Denn da die Bauarbeiter verpflichtet waren, sich an Arbeitsanweisungen zu halten sowie sich in betriebliche Abläufe einzufügen, unterlagen sie somit einem Weisungsrecht der Bauunternehmen. Die Vergütung erfolgte nach festen Stundensätzen. Werkzeug und Materialien wurden im Wesentlichen gestellt.
Hinzu kam, dass die jeweiligen Bauarbeiter aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen seien, ihre Leistungen selbstständig am Markt anzubieten. Zudem konnte das LSG eine unternehmerische Leistung, die auf werksvertragstypischen Vereinbarungen beruhte, nicht feststellen.
Fazit: Vertragliche Bezeichnung nicht maßgeblich
Die Urteile des Hessischen LSG verdeutlichen: Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer
- in die Betriebsorganisation eingebunden ist,
- einfache Arbeiten auf Weisung verrichtet und
- kein unternehmerisches Risiko trägt,
ist i.d.R. abhängig beschäftigt – auch bei vorhandener Gewerbeanmeldung oder mehreren Auftraggebern.