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Steuern
01. Okt. 2025
WP/StB Daniel Scheffbuch, Triantafillos Tatigiannis

Geerbtes Vermögen in der Zugewinngemeinschaft – Teil I: Praxisfall zu den Folgen beim Tod eines Ehegatten

Collage aus Seniorenpaar und Summen in Euro

In der rechtlichen Beratungspraxis wirft der Zugewinnausgleich bei komplexeren Vermögensentwicklungen erhebliche Fragen auf. Dies gilt umso mehr, wenn das Erbe in Form von Grundstücken oder Wertpapieren besteht und im Laufe der Ehe sowohl Wertsteigerungen erfährt als auch mit gemeinsamem Vermögen weiterentwickelt wird. Im hier vorliegenden ersten Teil werden anhand eines Beispiels zivilrechtliche und erbschaftsteuerliche Konsequenzen im Todesfall dargestellt. In der nächsten Ausgabe folgen Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten, um die Konsequenzen im Erbfall zu optimieren.

Eckdaten des Praxisfalls 

Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Testament. Beide verfügen zu Ehebeginn über jeweils 100 T€ Vermögen. Der Ehemann erbt frühzeitig Wertpapiere (400 T€) und ein unbebautes Grundstück (200 T€). Später wird das Grundstück gemeinsam mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Baukosten betragen 500 T€ und werden finanziert mit 200 T€ aus dem Anfangsvermögen beider Ehegatten und mit 300 T€ gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen. Das Grundstück steht zivilrechtlich allein im Eigentum des Mannes. Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind, das Im Todeszeitpunkt nicht mehr zu Hause wohnt. Das Vermögen hat sich wie folgt entwickelt: 

Position
Herkunft
Ursprungswert
Endwert
Wertpapiere
Erbschaft Mann 400 T€ 1.000 T€
Grundstück,
Gebäude (Einfamilienhaus)
Erbschaft Mann,
gemeinschaftlich finanziert
200 T€
500 T€

1.000 T€
Gemeinsames Vermögen gemeinsam erwirtschaftet   3.000 T€

Ermittlung des Zugewinns

Grundsätze

Ehegatten leben kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag eine abweichende güterrechtliche Regelung getroffen haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Innerhalb der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehegatten dessen alleiniges Eigentum. Es erfolgt keine Vermögensvermischung. Lediglich der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs – der sog. Zugewinn – wird bei Beendigung des Güterstands ausgeglichen. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung, vertragliche Aufhebung mittels Ehevertrags oder den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB). 

Bei der Berechnung des Zugewinns gelten Erbschaften und Schenkungen als Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) des jeweiligen Ehegatten. Der Wertzuwachs des Anfangsvermögens gilt dagegen als Zugewinn (BGH-Urteil vom 25.10.2001, Az.: IX ZR 11/01). Im vorliegenden Fall betrifft dies sowohl die Wertpapiere (Steigerung 600 T€) als auch das Grundstück mit Gebäude (Steigerung 300 T€). Da das Grundstück ausschließlich im Eigentum des Ehemanns M steht, ist es in seiner Vermögensbilanz vollständig zu erfassen. Die Investition gemeinsamen Geldes in das Eigentum des M begründet zivilrechtlich kein Miteigentum der Ehefrau F. 

Berechnung im Scheidungsfall

Kommt es zur Scheidung, wird der Zugewinnausgleich berechnet, indem vom Endvermögen (inkl. Wertsteigerungen) das Anfangsvermögen (inkl. während der Ehe erhaltenes Erbe) und die Schulden in Abzug gebracht werden. Anhand der konkreten Daten errechnet sich wie in der nebenstehenden Übersicht ausgewiesen ein Ausgleichsanspruch der F in Höhe von 700 T€.

Position
Mann
  Frau
Anfangsvermögen 700 T€
(100 + 400 + 200)
  100 T€
Endvermögen 3.500 T€
(1.000 + 1.000 + 1.500)
 
1.500 T€
Zugewinn 2.800 T€   1.400 T€
Differenz   1.400 T€  
Ausgleichsanspruch
der Frau
    700 T€

Tod des Ehemanns und pauschaler Zugewinnausgleich

Verstirbt der Ehemann vor der Ehefrau, geht das Vermögen des M grundsätzlich zunächst in eine Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB) zwischen der F und dem Kind ein. Die Verteilung des Erbes erfolgt im Rahmen der sog. Erbauseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Zivilrechtliche Folgen

Stirbt ein Ehegatte, ohne dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt, wird der Zugewinnausgleich grundsätzlich fiktiv pauschal (§ 1371 Abs. 1 BGB) über eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote abgegolten. Da ein gemeinsames Kind vorhanden ist, hätte die Ehefrau nach § 1931 Abs. 1 BGB regulär ¼ des Nachlasses geerbt. Dieser Erbteil erhöht sich in Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel. 

Zum Todeszeitpunkt des M wird seine gesamte Vermögensmasse i.H. von 3.500 T€ vererbt. Sowohl die Ehefrau als auch das Kind erhalten je 1.750 T€. Ein Zugewinnausgleich wird nicht gesondert durchgeführt, da dieser durch die erhöhte Erbquote pauschal abgegolten ist. Die F hat also keinen eigenständigen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Erbschaftsteuerliche Folgen 

Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), kann der überlebende Ehegatte neben seinem persönlichen Ehegattenfreibetrag zwar einen Freibetrag in Höhe der Zugewinnausgleichsforderung abziehen (§ 5 Abs. 1 ErbStG; R E 5.1 ErbStR 2019). In Satz 6 des § 5 Abs. 1 ErbStG ist jedoch eine Herabsetzung des Freibetrags beim Erwerb von begünstigtem Vermögen vorgesehen. Dadurch soll eine Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten vermieden werden, die in der (fiktiven) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs und der teilweise begünstigten Erbschaft (z.B. Eigenheim) bestehen würde. 

Um dieser Begünstigungskumulation entgegenzuwirken, wird gem. Satz 6 der Wert des nicht steuerbefreiten Vermögens zum Gesamtvermögen ins Verhältnis gesetzt. Die sich hieraus ergebende Quote ist auf die ermittelte Ausgleichsforderung anzuwenden. Nur in der Höhe dieser Quote kann folglich ein steuerfreier Zugewinnausgleich erfolgen. Im vorliegenden Beispiel führt dies zu folgender Herabsetzung:

  • Erbschaft Ehefrau: 1.750 T€
    • davon steuerbefreit: 500 T€ (Eigenheim hälftig)
    • davon nicht steuerbefreit: 1.250 T€
  • Quote nicht steuerbefreit: 71,43 % (1250/1750)
  • Ungeminderter Zugewinn: 700 T€
  • Herabgesetzter Zugewinn: 500 T€ (71,43 % von 700 T€)

Die Vererbung des selbstgenutzten EFH auf den Ehegatten ist nach § 13 Abs.1 Nr.4b ErbStG steuerfrei, sofern

  • der Verstorbene das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
  • der überlebende Ehegatte die Immobilie weiterhin selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
  • die Selbstnutzung mindestens zehn Jahre andauert. 

Dies gilt auch, wenn das Grundstück allein dem Erblasser gehört, solange die Nutzung als gemeinsames Familienheim erfolgte (BFH-Urteil vom 1.12.2010, Az.: II R 23/10).

Die restliche Erbschaft (Wertpapiere und Barvermögen) unterliegt der Besteuerung, wobei der Freibetrag für Ehegatten (500 T€ gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und für Kinder (400 T€ gem. § 16 Abs.1 Nr. 2 ErbStG) berücksichtigt wird. 

Berechnung der erbschaftsteuerpflichtigen Beträge

Im Beispielsfall berechnet sich die Erbschaftsteuer für die Erben bei fortgeführter Erbengemeinschaft wie folgt:


  • Ehefrau: Der Anteil von 500 T€ am Familienheim ist steuerfrei. Vom übrigen Erbe von 1.250 T€ sind 750 T€ nach Abzug des Freibetrags von 500 T€ steuerpflichtig. Davon darf ein Freibetrag in Höhe der herabgesetzten Zugewinnausgleichsforderung (500 T€) abgezogen werden. Es verbleiben somit 250 T€ (750 - 500) als steuerpflichtiger Betrag.
  • Kind: Vom gesamten Erbe in Höhe von 1.250 T€ ist nach Abzug des Freibetrags (400 T€) der Betrag von 850 T€ steuerpflichtig.
  • In Summe wird daher auf den Betrag von 1.100 T€ (850 + 250) Erbschaftsteuer erhoben. Diese ergibt sich mit 189 T€ (250.000 * 11% = 27.500 und 850.000 * 19% = 161.500).

Fazit und Ausblick

Es zeigt sich im Praxisfall, dass trotz hoher Freibeträge ohne weitere Gestaltungen eine hohe Erbschaftsteuerlast zu tragen wäre. Wie mit welchen Maßnahmen gegengesteuert werden kann, wird im folgenden Teil 2 beschrieben. Eingegangen wird dabei u.a. auf die sog. Güterstandsschaukel und Möglichkeiten zur sachgerechten Zuweisung des Familienheims.