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Steuern
01. Okt. 2025
StB Marco Herrmann

Vorsicht Umsatzsteuer: Fallstricke für internationale Online-Bildungsanbieter in Deutschland

Student macht sich Notizen beim Online-Seminar

Die Digitalisierung hat die Bildungsbranche revolutioniert: Sprachkurse, Weiterbildungen oder ganze Studiengänge können heute vollständig online per Streaming angeboten werden. Für internationale private und staatliche Schulen sowie Universitäten eröffnet das große Chancen, auch deutsche Schüler und Studenten zu erreichen. Es birgt allerdings auch erhebliche umsatzsteuerliche Risiken. Zudem ist auch von ausländischen Bildungsanbietern das deutsche Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu befolgen.

Umsatzsteuerliche Behandlung im Überblick

Seit dem 1.1.2025 gilt: Online-Unterricht, der per Streaming oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht wird, unterliegt den Umsatzsteuervorschriften am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder Studenten. Wird die Online-Bildungsleistung an einen Unternehmer erbracht (B2B), dann dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Damit geraten nun deutlich mehr ausländische Bildungsanbieter in den Anwendungsbereich der deutschen Umsatzsteuer als zuvor.

Grundsätzlich sind Bildungsleistungen in Deutschland insbesondere nach § 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei, dies aber nur unter bestimmten Bedingungen, die auch ausländische Bildungsanbieter erfüllen müssen: 

  • Voraussetzung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG: Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass das Bildungsinstitut Leistungen in Form von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt (vgl. zu den aktuell offenen Fragen hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens PKF Magazin, April 2025, Steuerbefreiung von Bildungsleistungen: Neufassung ab 2025 führt zu Rechtsunsicherheiten).
  • Voraussetzung gem. § 4 Nr. 22 a) UStG: Kommt nur für bestimmte Rechtspersonen in Betracht, wie z.B. juristische Personen öffentlichen Rechts (jPdöR), Volkshochschulen, gemeinnützige Einrichtungen. Zudem müssen die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. 

Online-Bildungsanbieter haben aber zusätzlich zu beachten, dass die deutsche Finanzverwaltung diese Steuerbefreiungen generell dann nicht anerkennt, wenn die Bildungsleistungen in elektronischer Form (d.h. mit nur minimaler menschlicher Beteiligung) erbracht werden (BMF-Schreiben vom 8.8.2025, Rz. 5 u. 13). Bildungsleistungen, die über Lernplattformen mit aufgezeichneten Lehrinhalten und ausschließlich elektronischer Lernerfolgskontrollen angeboten werden, behandelt die Finanzverwaltung folglich umsatzsteuerpflichtig, was von Fachverbänden und Experten deutlich kritisiert wird. Anders bewertet die Finanzverwaltung dagegen das Live-Streaming durch menschliche Lehrkräfte, das als reguläre steuerbegünstigte Unterrichtsform gilt.

Hinweis

Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. staatliche Universitäten oder Schulen), die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Bildungsleistungen erbringen, unterliegen dann nicht der Umsatzbesteuerung, wenn ihre jährlichen Umsätze aus gleichartigen Bildungsleistungen 17.500 € nicht überschreiten oder wenn vergleichbare – auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte – Bildungsleistungen nach den zuvor genannten Vorschriften steuerfrei wären (§ 2b Abs. 1 und 2 UStG). Ob jPdöR, die dennoch der Umsatzbesteuerung unterliegen, für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG tatsächlich die zuvor erwähnte Bescheinigung benötigen, ist derzeit unklar. Die Finanzverwaltung scheint der Auffassung zu sein, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4 Nr. 21 UStG vom 17.1.2025, Rz. 5 u. 9).

Ergibt sich, dass hinsichtlich in Deutschland erbrachter Bildungsleistungen keine Umsatzsteuerbefreiung greift, ist zu prüfen, ob anstatt des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % der reduzierte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Dies kann aber nur für Leistungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen unter weiteren Voraussetzungen in Betracht kommen. 

Erbringen ausländische Bildungseinrichtungen steuerpflichtige Bildungsleistungen in Deutschland, ist  ihnen grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug möglich.

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 

Neben der Umsatzsteuer ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu beachten. Dieses ist anzuwenden, wenn kumulativ 

  • die Bildungsleistung kostenpflichtig ist,
  • Lehrende und Lernende überwiegend oder ausschließlich räumlich getrennt sind und
  • der Lernerfolg durch den Anbieter oder Beauftragte überwacht wird (z.B. durch Tests, Feedback oder Q&A-Sessions). 

Rechtlich umstritten ist noch immer, wann eine räumliche Trennung gegeben ist. Dabei wird u.a. die Auffassung vertreten, dass Unterricht im Live-Streaming-Format synchron, d.h. ohne räumliche Trennung erfolgen würde. Dagegen muss man aus einem jüngeren BGH-Urteil vom 12.6.2025 (Az.: II ZR 109/24) schließen, dass bereits die Möglichkeit der Lernenden, Fragen stellen zu können bzw. Feedback zu erhalten, als Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des FernUSG gewertet werden kann. 

Greift das FernUSG, müssen auch ausländische Bildungsanbieter für ihre Kurse eine Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) einholen. Fehlt die Zulassung, ist der zugrundeliegende Vertrag nichtig (d.h. von vornherein ungültig) und die Teilnehmer können bereits geleistete Zahlungen von dem Bildungsanbieter zurückfordern. Ungeachtet dessen drohen dem Anbieter Bußgelder und möglicherweise Reputationsschäden.

Hinweis

Greift das FernUSG, ist die ZFU die einzige Stelle, die dem Bildungsanbieter die für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erforderliche Bescheinigung (siehe oben) erteilen darf. Unklar ist derzeit, ob die Finanzverwaltung zu nach dem ZFU zugelassenen Bildungsleistungen in elektronischer Form letztlich doch die zuvor genannten Steuerbefreiungen anerkennen würde (vgl. o.g. Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4 Nr. 21 UStG, Rz. 4).

Ausblick und Empfehlung

Wer als internationaler Online-Bildungsanbieter erfolgreich in Deutschland tätig sein möchte, sollte die Vorgaben des UStG und des Fernunterrichtschutzgesetzes nicht als Nebensache betrachten. Nur durch eine vorausschauende rechtliche und steuerliche Gestaltung lassen sich Umsatzsteueraufwand, Rückforderungsansprüche der Teilnehmer und Imageschäden vermeiden.