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Kurz notiert
01. Okt. 2025

Kreditkartennutzung: Weitergabe von SMS-TAN ist fahrlässig

Mann gibt Kreditkarteninformationen beim Online-Banking ein

Wer eine SMS-TAN an Dritte weitergibt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung unrechtmäßig abgebuchter Kreditkartenbeträge. Das hat das Amtsgericht München kürzlich entschieden.

In dem Urteil vom 8.1.2025 (Az.: 271 C 16677/24) ging es um folgenden Sachverhalt: Am 6.1.2024 wollte der Ehemann der Klägerin über die Internetplattform „Check24“ eine Reise buchen und nutzte dazu die Kreditkarte seiner Frau. Kurz darauf wurden zunächst Vormerkungen über 318,99 € angezeigt. Noch am selben Tag ließ die Klägerin ihre Kreditkarte sperren. Dennoch erfolgten am 8.1. 2024 sechs unautorisierte Abbuchungen in Höhe von insgesamt 1.953,29 € für den Kauf von sog. Giftcards. Für die Transaktionen wurde das Mastercard-3D-Secure-Verfahren genutzt. Um dieses auf einem weiteren Gerät zu aktivieren, hatte die Bank der Klägerin am 6.1. eine SMS-TAN an ihre hinterlegte Mobilfunknummer gesendet. Diese TAN wurde auf einem neuen Endgerät eingegeben, auf dem anschließend die Banking-App freigeschaltet wurde. Die Klägerin bestritt, jemals eine SMS-TAN genutzt oder weitergegeben zu haben, und verlangte von der Bank die Rückerstattung der abgebuchten Beträge.

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar stellte es fest, dass die SMS-TAN zweifelsfrei genutzt worden war. Das belegten sowohl die IT-Protokolle der Bank als auch die auf dem Mobiltelefon der Klägerin gespeicherte SMS vom 6.1.2024. Damit stand für das Gericht fest, dass die Klägerin die TAN grob fahrlässig an Unbefugte weitergegeben haben muss. Zwar sei es nicht ungewöhnlich, wenn Kreditkartendaten Dritten bekannt werden, da diese bei jeder Nutzung offenbart werden. Anders verhalte es sich jedoch mit Zugangscodes, die im Rahmen der Zwei-Faktor-Authentifizierung verschickt werden. Wer eine solche SMS-TAN preisgibt, unterläuft die gesamte Sicherheitsarchitektur des Verfahrens.

Ergebnis

Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Amtsgerichts als grob fahrlässig einzustufen. Ein Anspruch auf Erstattung gegen die Bank bestand deshalb nicht. Vielmehr konnte die Bank mit einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aufrechnen.