Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs selbst erzeugter Energie
Mit Schreiben vom 31.3.2025 hat das BMF seine bisherige Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs von Strom aus eigenen Energieerzeugungsanlagen aufgegeben. Damit schließt es sich der Rechtsprechung des BFH an und schafft Rechtssicherheit insbesondere für Einrichtungen, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime).
Bislang war das BMF der Ansicht, dass ein Anlagenbetreiber – z.B. eines BHKW oder einer Biogas-Anlage – umsatzsteuerlich den insgesamt erzeugten Strom und damit auch die für eigene Zwecke genutzte Energie an den Netzbetreiber liefert und anschließend zurückkauft, wenn er hierfür eine Förderung nach EEG oder KWKG erhielt. In beiden Fällen fiel Umsatzsteuer an. Für den selbst verbrauchten Strom wurde insofern mit einer Fiktion gearbeitet. Diesem Fiktionsgedanken der Finanzverwaltung hatte dann der BFH eine klare Absage erteilt (u.a. mit Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 18/21, ferner in weiteren Entscheidungen). Dem schließt sich das BMF nun mit seinem Schreiben vom 31.3.2025 (Az.: III C 2 - S 7124/00010/002/10) an.
Neue Verwaltungsauffassung: Eigenverbrauch keine Lieferung an den Netzbetreiber
Weil das BMF nun der Rechtsprechung folgt, stellt Eigenverbrauch keine Lieferung an den Netzbetreiber mehr dar. Eine Rücklieferung entfällt. Damit entsteht kein steuerbarer Vorgang. Für Betreiber mit überwiegend steuerfreien Ausgangsumsätzen ist dies von Vorteil, da künftig keine Umsatzsteuer mehr auf den selbst verbrauchten Strom anfällt, für die mangels Vorsteuerabzugsberechtigung kein Ausgleich möglich war.
Die Änderung wirkt sich aber nachteilig auf den Vorsteuerabzug aus. Soweit Strom für eigene Zwecke verwendet wird, besteht insoweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung mehr. Für bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge (z.B. aus Investitionen in BHKW) kann eine Korrektur nach § 15a UStG erforderlich sein.
Das könnte Sie interessieren