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Kurz notiert
01. Okt. 2025

Geänderte GoBD: Anpassung an elektronische Rechnungen ab 2025

Das BMF hat sein Schreiben zu den GoBD überarbeitet. Anlass der Änderungen ist die Einführung der elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025.

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) regeln u.a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit von Buchungen und Daten, die Aufbewahrung digitaler Unterlagen sowie die Dokumentation von Verfahrensabläufen. In dem aktualisierten Schreiben stellt das BMF klar: Bei elektronischen Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 6 UStG reicht es aus, wenn nur der strukturierte Datenteil archiviert wird – vorausgesetzt, die weiteren Anforderungen der GoBD sind erfüllt. 

Hinweis

Der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung (z.B. das PDF einer ZUGFeRD-Rechnung) muss nur dann zusätzlich gespeichert werden, wenn er steuerlich relevante Zusatz- oder Abweichungsinformationen enthält, etwa Buchungsvermerke.