Geschenke an Kunden: Steuerliche Fallstricke vermeiden
Nicht nur zur gerade abgelaufenen Weihnachtszeit als Hochsaison für Geschenke, sondern auch im weiteren Jahresverlauf organisieren fast alle Unternehmen vielfältige Aktivitäten, mit denen sie ihre Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern stärken möchten. Dabei spielt insbesondere die steuerliche Behandlung von Geschenken eine entscheidende Rolle.
Drei Aspekte sind insoweit besonders wichtig: der Betriebsausgabenabzug, die Regelungen zur Umsatzsteuer und Vorsteuer sowie die Versteuerung der Zuwendung beim Empfänger.
1. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs ist Vorsicht bei der 50-€-Freigrenze angebracht.
Geschenke an Kunden und Geschäftspartner können zwar grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Betriebliche Veranlassung: Die Zuwendung muss im geschäftlichen Kontext erfolgen.
- Wertgrenze von 50 € pro Jahr und Empfänger: Nur wenn der Gesamtwert aller Geschenke im Jahr 50 € nicht übersteigt, bleibt der Betrag abzugsfähig. Wird diese Freigrenze überschritten, entfällt der Abzug vollständig.
- Aufzeichnungspflichten: Alle Geschenke müssen einzeln dokumentiert werden.
- Verpackungs- und Versandkosten zählen nicht zum Geschenkewert, während eine individuelle Beschriftung oder Bedruckung des Geschenks eingerechnet werden muss.
Außerdem ist abzugrenzen, ob es sich überhaupt um ein Geschenk im steuerlichen Sinne handelt. Unentgeltliche Zuwendungen ohne Gegenleistung fallen unter die genannten Regeln. Handelt es sich jedoch um eine Zugabe zu einem gekauften Produkt oder eine Werbeprämie, entfällt die 50-€-Grenze, da hier keine Unentgeltlichkeit vorliegt.
2. Die 50-€-Freigrenze gilt als Nettowert, sofern der Schenkende vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Ist dies nicht der Fall, wird der Bruttowert herangezogen. Falls die Freigrenze überschritten wird, entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug – auch der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1a UStG). Bleibt der Wert des Geschenks jedoch unter der Grenze, fällt auch keine Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Zuwendung an.
3. Geschenke können beim Empfänger als geldwerter Vorteil gelten und somit eine Betriebseinnahme darstellen.
Bereits ab einem Wert von 10 € kann dies zu steuerlichen Folgen führen. Unternehmen können jedoch durch die Übernahme einer Pauschalsteuer nach § 37b EStG verhindern, dass der Beschenkte steuerliche Nachteile erleidet. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % des Bruttowerts, zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, und ist für das schenkende Unternehmen freiwillig. Wird sie jedoch gewählt, gilt diese Entscheidung einheitlich für alle Geschenke des Jahres. Der Beschenkte muss über die Übernahme der Steuer informiert werden.
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