Kurz notiert
02. Dez. 2024

Kurzarbeitergeld: Rechtzeitig beantragen, da keine rückwirkende Gewährung

Das Kurzarbeitergeld wird gem. § 99 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch III ab dem Monat gewährt, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur eingeht. Ein postalischer Antrag birgt jedoch gem. einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) das Risiko einer verspäteten Zustellung.

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied im Urteil vom 13.5.2024 (Az.: L 20 AL 201/22) über ein Unternehmen, in welchem nachweislich ab April 2020 die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorlagen. Am 23.4.2020 brachte es den Kurzarbeitergeldantrag als Einwurf-Einschreiben zur Post. Da das Schreiben jedoch erst am 2.5.2020 bei der Arbeitsagentur einging, wurde das Kurzarbeitergeld nur für Mai bewilligt, nicht rückwirkend für April. Weder die Arbeitsagentur noch das Sozial- und Landessozialgericht gaben dem Unternehmen Recht.

Hinweis

Arbeitgebern steht die Möglichkeit offen, die Anzeige elektronisch oder persönlich bei der Arbeitsagentur einzureichen. Wird jedoch der Postweg genutzt und der rechtzeitige Eingang nicht überwacht, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für negative Folgen aufgrund einer verspäteten Zustellung und eines erst im Folgemonat eintreffenden Antrags.