Steuern
02. Dez. 2024
StB Sabine Rössler

Jahressteuergesetz 2024: Viele Details und eine Reform der Kleinunternehmerbesteuerung

Mit der am 22.11.2024 erfolgten Zustimmung des Bundesrats kann das Jahressteuergesetz 2024 wie geplant in Kraft treten. Zu den Änderungen gehören u.a. die Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen für alle Gebäudearten auf eine maximale zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Ebenso wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ausgeweitet. Bedeutsame Neuregelungen wurden zur Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern beschlossen, die nachfolgend skizziert werden.

Hinweis

Zuvor hatte der Bundestag am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/13419) beschlossen.

Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer

Künftig können in der EU ansässige Unternehmer für ihre im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten Umsätze die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hintergrund ist, dass nach der EU-Richtlinie 2020/285 vom 18.2.2020 bis zum 1.1.2025 eine umfangreiche Reform der Kleinunternehmerregelung in deutsches Steuerrecht umzusetzen war. Um die Wettbewerbsbedingungen von Kleinunternehmern zu verbessern und um weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Steuerbefreiung ebenfalls in Anspruch nehmen dürfen. 

Der Begriff der Ansässigkeit 

Ferner war nach der genannten Richtlinie für den Begriff der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit ein EU-weit einheitliches Begriffsverständnis zu entwickeln. Ein Unternehmer ist demnach am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ansässig. Dies ist der Ort, an dem die Handlungen der zentralen Verwaltung vorgenommen werden. Im Zweifel ist der Ort der Entscheidungsfindung das vorrangige Kriterium. Allein aus einer Postanschrift kann nicht auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit nicht auf die umsatzsteuerliche Ansässigkeit geschlossen werden.

Neue Umsatzgrenzen 

Im Inland bewirkte Umsätze sind nach der Neuregelung im JStG 2024 von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des im Inland ansässigen Unternehmers im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Es findet ein Systemwechsel von der bisherigen „Nichterhebung der Umsatzsteuer“ hin zur Steuerbefreiung statt. Der Kleinunternehmer wird künftig wie ein Unternehmer mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen behandelt. 

Inländischer Kleinunternehmer 

Möchte ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab 2025 die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen, muss er an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Über das Meldeverfahren tauschen die Mitgliedstaaten Umsatzdaten zu den im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Leistungen aus, damit insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Umsatzgrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten und die Unionsgrenze überwacht werden können. Die Teilnahme am Meldeverfahren ist elektronisch beim BZSt zu beantragen und der Unternehmer darf in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung registriert sein. In dem Antrag ist insbesondere anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die Befreiung in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sind sämtliche Umsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres bis zur Beantragung separat für jeden einzelnen Mitgliedstaat zu erklären. Für die Befreiung im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird vom BZSt eine neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“ erteilt. 

Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland 

Die inländische Steuerbefreiung gilt für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer entsprechend, wenn zum einen die Unionsgrenze von 100.000 € im Vorjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr nicht überschritten wird und zum anderen der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Unternehmer eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt hat. Der Unternehmer muss auch die deutschen Grenzen von 25.000 € für den Vorjahresumsatz und von 100.000 € für den Umsatz des laufenden Jahres einhalten. Für den Fall von Neugründungen widersprechen sich die EU-Regelungen und die deutsche Regelung zum Vorjahresumsatz noch. Es wird erwartet, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.

Vereinfachte Rechnung 

Das JStG 2024 sieht ferner eine vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer vor. Zu den neuerdings festgelegten Mindestangaben gehört der Hinweis auf die Steuerbefreiung. Der Leistungszeitpunkt und die Rechnungsnummer sind entbehrlich. Kleinunternehmern steht es weiterhin frei, eine „vollständige“ Rechnung auszustellen.