Kurz notiert
02. Dez. 2024

Influencer: Steuerfallstricke bei der Selbstvermarktung

Personen, die ihr Einkommen durch die Bewerbung von Produkten oder Lebensstilen als Influencer in sozialen Netzwerken erzielen, sollten sich über die steuerlichen Fallstricke im Klaren sein, die mit einer derartigen Tätigkeit verbunden sind.

Aktuell hat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem Erlass vom 2.7.2024 (Az.: VI 3010 - S 2240 – 19) ausdrücklich auf mögliche Steuerfallen hingewiesen. Nachdem wir bereits in der Ausgabe 02/2022 der PKF Nachrichten über die steuerlichen Anforderungen an Influencer berichtet hatten, nehmen wir den aktuellen Erlass zum Anlass, drei konkrete Steuerfallen aufzuzeigen: 

Vorteile müssen versteuert werden

Produkte, die Influencer von Unternehmen zur Bewerbung erhalten und behalten dürfen, wie etwa Kleidungsstücke, gelten nicht als steuerfreie Geschenke, sondern als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da sie als Entgelte für die unternehmerische Tätigkeit angesehen werden. Gleiches gilt für Dienstleistungen, wie beispielsweise Kosmetikbehandlungen oder Hotelaufenthalte, die Influencer kostenlos in Anspruch nehmen und in sozialen Medien bewerben; auch diese sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Influencer sollten sich bewusst sein, dass auch die Finanzämter ihre Aktivitäten in sozialen Netzwerken genau verfolgen und über Veröffentlichungen wie Instagram-Storys und Blog-Beiträge informiert sind. Wer diese Vorteile nicht als Betriebseinnahmen angibt, riskiert, sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen.

Kleidung ist meist nicht absetzbar

Influencer können die Ausgaben für private Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen, da lediglich typische Berufskleidung – wie beispielsweise Arbeitsschutzkleidung – steuerlich anerkannt wird. Das Argument, dass für öffentliche Auftritte regelmäßig neue Kleidung erforderlich sei, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Erhält ein Influencer jedoch Kleidung als Geschenk von einem Unternehmen, wie es häufig bei Mode-Influencern der Fall ist, entstehen ihm zwar keine Kosten und somit keine Betriebsausgaben, jedoch muss der erhaltene Vorteil als Betriebseinnahme versteuert werden.

Reisekosten sind klar zu trennen 

Reisekosten können nur dann vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Reise zu mindestens 90 % betrieblich veranlasst ist. Bei Reisen mit gemischtem Anlass, etwa einem privaten Urlaub verbunden mit einzelnen Arbeitstagen, ist lediglich der betriebliche Anteil absetzbar. Dabei müssen die betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise klar voneinander getrennt werden. Wenn Influencer beispielsweise eine geschäftliche Reise mit privaten Urlaubstagen kombinieren, ist es entscheidend, die Ausgaben für den geschäftlichen und privaten Teil exakt zu trennen.

Empfehlung

Für alle betrieblichen Ausgaben sollten Belege und Quittungen sorgfältig aufbewahrt werden, da das Finanzamt Kosten möglicherweise nicht anerkennt, wenn die Abgrenzung unsauber ist.