Erbe trotz Scheidung: Ohne weitere Regelungen besteht vor Heirat festgelegte Erbeinsetzung weiter
Eine letztwillige Verfügung zwischen Ehegatten verliert ihre Gültigkeit, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Der BGH hatte jedoch einen besonderen Fall zu beurteilen, in dem die später geschiedenen Eheleute bereits mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Erbvertrag geschlossen und dabei eine wesentliche Regelung übersehen hatten.
Die Ehegatten hatten zwar in Bezug auf das gemeinsam erworbene Immobiliengeschäft Vorkehrungen sowohl für die Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft als auch für die Möglichkeit einer Eheschließung und Scheidung getroffen, jedoch fehlten entsprechende Überlegungen oder Regelungen hinsichtlich der wechselseitigen Erbeinsetzung. Nach dem Tod seiner geschiedenen Ex-Gattin stellte sich für den Mann nun die Frage, ob er durch den Erbvertrag tatsächlich zum Alleinerben seiner ehemaligen Ehefrau geworden ist.
Mit Beschluss vom 22.5.2024 (Az.: IV ZB 26/23) stellte der BGH fest, dass die Erbeinsetzung eines Ex-Ehepartners in einem Erbvertrag nicht allein deshalb unwirksam wird, weil die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verheiratet oder verlobt waren. Auch das Fehlen von Hinweisen auf einen übereinstimmenden Willen, die Erbeinsetzung im Fall einer späteren Heirat und Scheidung aufzuheben, spricht nicht für eine Unwirksamkeit der Regelung. Trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe wurde die verstorbene Erblasserin daher von ihrem Ex-Mann allein beerbt.