Kurz notiert
02. Dez. 2024

Hinweisgeberschutzgesetz: Whistleblower aus EU-Parlament erhält Entschädigung

Ein erster Fall im Zusammenhang mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betraf ein mutmaßliches Fehlverhalten innerhalb des EU-Parlaments; er musste vom EuGH geklärt werden.

Im Urteil vom 25.10.2023 (Az.: T-44/22) hatte der EuGH über einen parlamentarischen Assistenten zu entscheiden, der Mobbing und finanzielle Unregelmäßigkeiten seines Vorgesetzten, eines EU-Abgeordneten, gemeldet hatte. Nach dieser Meldung wurde er zunächst einem anderen Abgeordneten zugewiesen und kurz darauf vollständig freigestellt; sein befristeter Vertrag wurde zudem nicht verlängert. Der Assistent forderte daraufhin eine Entschädigung von 200.000 €, da er sich durch unzureichenden Schutz sowie die Verletzung der Vertraulichkeit seiner Identität beeinträchtigt fühlte. 

Der EuGH gab dem Kläger teilweise Recht, hob die Ablehnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen auf und sprach ihm eine Entschädigung von 10.000 € zu. Das Gericht stellte fest, dass das EU-Parlament den Hinweisgeberstatus des Assistenten zu Unrecht nicht anerkannt und ohne seine Zustimmung offengelegt hatte. Dadurch setzte es ihn möglichen Repressalien aus. Das Gericht erklärte, dass das Parlament den Assistenten als Hinweisgeber hätte anerkennen und vor Vergeltungsmaßnahmen schützen müssen, zumal der Kläger glaubwürdige Hinweise auf entstandenen Schaden durch die Neuzuweisung gegeben hatte. 

Gleichzeitig stellte das EuGH klar, dass die Nichtverlängerung seines befristeten Vertrags grundsätzlich den geltenden Vorschriften entsprach und der Kläger keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung hatte. Der Fall unterstreicht die Pflicht des Arbeitgebers, umfassende Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber zu treffen, um diese vor negativen Konsequenzen infolge ihrer Meldung zu bewahren.

Empfehlung

Arbeitgeber sollten zukünftig sicherstellen, dass sie ihrer Schutzverantwortung nachkommen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern.