Grundsteuer 2024 – Aktuelle Unsicherheiten der Rechtslage
Die rechtliche Situation zur Grundsteuer bleibt weiterhin in Bewegung. Die jüngste Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (FG) führt zu bedeutenden Anpassungen bei der Berechnung der Grundsteuer. Entgegen den bisherigen gesetzlichen Vorgaben des Bundesmodells, das keine Abweichung vom ermittelten Grundsteuerwert zuließ, wird nun der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.
Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Wie bereits in der Ausgabe 09 der PKF-Nachrichten berichtet (s.u. Beitrag Grundsteuer 9/24), äußerte der BFH mit Beschlüssen vom 27.5.2024 (Az.: II B 78/23 und II B 79/23) jüngst Zweifel an der Verfassungskonformität der Bewertungsregelungen des Bundesmodells gem. §§ 218 ff BewG. Diese Regelungen sehen keine Möglichkeit vor, einen erheblich niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen. Der BFH gewährte daher im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Parallel dazu sind weitere Gerichtsverfahren anhängig, die sich ebenfalls mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen befassen. So entschied das FG Köln am 19.9.2024 (Az.: 4 K 2189/23), dass die Bewertungsregelungen des Bundesmodells den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Es sah keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen. Es ist also möglich, dass der BFH hier erneut eine Entscheidung treffen wird.
Darüber hinaus sind vor dem FG Düsseldorf weiterhin Verfahren anhängig, die verfassungsrechtliche Zweifel an der neuen Grundstücksbewertung nach dem Bundesmodell zum Gegenstand haben (Az.: 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr). Auch das FG Rheinland-Pfalz äußerte mit Beschlüssen vom 23.11.2023 (Az.: 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) verfassungsrechtliche Bedenken im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
Neue Perspektiven für die grundsteuerliche Immobilienbewertung
Das o.g. BFH-Urteil vom 27.5.2024 hat in Verbindung mit den laufenden Verfahren vor den Finanzgerichten bedeutende Veränderungen in der Sichtweise zur Bewertung von Immobilien für die Grundsteuer ausgelöst. Die Finanzverwaltung hat daraufhin reagiert und Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, einen nachweislich niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen. Trotz der Anpassungen bleibt die Rechtslage aber weiterhin unsicher. Während das FG Köln in seinem o.g. Urteil vom 19.9.2024 die neuen Bewertungsregelungen für verfassungsgemäß erklärte, gibt es in anderen Bundesländern weiterhin Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell in Frage stellen. Dies betrifft u.a. die noch laufenden Verfahren vor dem FG Düsseldorf und die vorläufigen Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz (s.o.).